Sklaverei
Schutz der Rechte von Prostituierten finanzierte. Im Jahr 1998 wurden die Betreiber der Kette als Drahtzieher eines Kinderporno-Rings verhaftet; insgesamt wurden 29 Zuhälter festgenommen und 370 Jungen und Mädchen im Alter von zwölf bis sechzehn Jahren befreit, die von besagten Unternehmern zur Prostitution und zur Aufnahme von Pornofilmen gezwungen worden waren.
Gesetze und internationale Verträge
Im Jahr 2009 untersuchte das Protection Project 175 Nationen auf ihre Gesetzgebung zur Prostitution und fand dabei Folgendes heraus:
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59 Länder verbieten Menschenhandel und Prostitution,
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76 Länder haben Menschenhandel und Prostitution zum Straftatbestand erhoben,
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13 Länder arbeiten an Gesetzentwürfen,
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6 Länder ordnen den Straftatbestand des Menschenhandels in ihre Einwanderungsgesetze ein,
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6 Länder verbieten lediglich die Prostitution Minderjähriger, und
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16 Länder haben keinerlei Gesetze gegen Menschenhandel und Prostitution.
An dieser Stelle wollen wir uns die Gesetze ein wenig genauer ansehen. Das Wichtigste stammt noch aus der Zeit kurz nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs: die Konvention der Vereinten Nationen zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer, die als Zusatz der Menschenrechtskonvention im Dezember 1949 verabschiedet wurde. Mehr als 90 Prozent der Personen, die ich befragte, hatten nie von dieser Konvention gehört. [19] Diese internationale Übereinkunft nennt als Ziel die Abschaffung der Prostitution, lässt aber mit Ausnahme einiger weniger Passagen, die sich direkt auf die von der japanischen und amerikanischen Armee geförderten Prostitution beziehen, die Klienten und Zuhälter unerwähnt.
Die Konvention ist für die Unterzeichnerstaaten verbindlich und geht davon aus, dass die »Prostitution und das sie begleitende Übel des Menschenhandels zum Zwecke der Prostitution mit der Würde und dem Wert der menschlichen Person unvereinbar sind und das Wohl des Einzelnen, der Familie und der Gemeinschaft gefährden«. In der Folge zitiere ich die wichtigsten Artikel aus dieser Konvention:
Artikel 1
Die Vertragsparteien dieser Konvention kommen überein, jede Person zu bestrafen, die, um die Leidenschaften einer anderen zu befriedigen:
eine andere Person, selbst mit deren Einwilligung, zu Zwecken der Prostitution beschafft, sie dazu verleitet oder verführt;
die Prostitution einer anderen Person, selbst mit deren Einwilligung, ausnutzt.
Artikel 2
Die Vertragsparteien dieser Konvention kommen weiter überein, jede Person zu bestrafen, die:
ein Bordell unterhält oder leitet oder wissentlich finanziert oder an dessen Finanzierung beteiligt ist;
wissentlich ein Gebäude oder eine andere Stätte oder irgendeinen Teil davon zum Zwecke der Prostitution anderer vermietet oder mietet.
Artikel 6
Jede Vertragspartei dieser Konvention ist damit einverstanden, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um jedes bestehende Gesetz und jede bestehende Vorschrift oder Verwaltungsbestimmung aufzuheben oder außer Kraft zu setzen, wonach Personen, die der Prostitution nachgehen oder dessen verdächtig sind, einer gesonderten Registrierung unterliegen oder im Besitze eines besonderen Dokumentes sein müssen oder anderen Ausnahmebestimmungen zwecks Kontrolle oder Anmeldung unterliegen.
Artikel 16
Die Vertragsparteien dieser Konvention kommen überein, über ihre öffentlichen und privaten Einrichtungen im Erziehungswesen, Gesundheitswesen, auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet und auf anderen verwandten Gebieten Maßnahmen zur Verhinderung der Prostitution und zur Rehabilitierung der Opfer der Prostitution und
ihrer Wiedereingliederung in die Gesellschaft sowie zur Verhinderung der in dieser Konvention genannten strafbaren Handlungen zu ergreifen oder zu fördern.
Artikel 17
Die Vertragsparteien dieser Konvention verpflichten sich, im Zusammenhang mit der Ein- und Auswanderung die Maßnahmen zu ergreifen oder beizubehalten, die aufgrund ihrer Verpflichtungen aus dieser Konvention erforderlich sind, um den Handel mit Menschen, gleichgültig welchen Geschlechts, zum Zwecke der Prostitution zu bekämpfen. Insbesondere verpflichten sie sich:
die erforderlichen Regelungen zu erlassen, um Ein- oder Auswanderer und insbesondere Frauen und Kinder sowohl am Ort der Ankunft als auch am Ort der Abreise wie auch während der Reise zu schützen;
die Öffentlichkeit durch entsprechende Aufklärung vor den Gefahren dieses
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