Steueroasen Ausgabe 2013
beschränkter Haftung handelt â mindestens 51 Prozent des Gesellschaftskapitals halten muss. Bei Gründung einer Zweigniederlassung ist eine behördliche Handelslizenz erforderlich.
Steuerrecht
Im Unterschied zu anderen Golfstaaten erhebt Katar auf Gewinne von juristischen und natürlichen ausländischen wirtschaftlich tätigen Personen Körperschaft- und Einkommensteuer. Handelt es sich um eine Niederlassung mit in- und ausländischer Kapitalbeteiligung, findet eine Besteuerung des Gewinns des ausländischen Gesellschafters statt. Die Steuersätze liegen je nach Gewinnhöhe zwischen zehn und 35 Prozent. Steuerbefreiungen sind auf Antrag bei Projekten, denen ein Vertragsverhältnis mit der katarischen Regierung zugrunde liegt, möglich. Da zwischen Deutschland und Katar kein DBA existiert, werden die in Katar erwirtschafteten Einkünfte eines deutschen Unternehmens auch in Deutschland besteuert. Dabei werden die in Katar bereits gezahlten Steuern angerechnet.
Oman
Wirtschaftslage â Investitionsmöglichkeiten
Für seine Wirtschaftspolitik, die ökonomische Ãffnung nach auÃen und seine PrivatisierungsmaÃnahmen erhält Oman gute Noten von internationalen Wirtschaftsbeobachtern. Die innenpolitischen Verhältnisse sind stabil. Obgleich das Land eine absolutistische Regierungsform hat, ist der Herrscher des Landes, Sultan Qabus bin Said , stets darum bemüht, seinen Staat im Konsens mit wichtigen Stammesführern, einflussreichen Geschäftsleuten, führenden Militärs und Intellektuellen zu regieren. Für ausländische Beteiligungen an omanischen Unternehmen gelten keine festen Regeln. Es kann 100-prozentige ausländische Beteiligungen geben, sofern die Investition von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung für die Entwicklung des Landes ist. Ausländische Investoren erhalten überdies Einfuhr- und Steuererleichterungen.
Steuerrecht
Grundsätzlich unterliegen die Einkünfte aller im Oman tätigen Unternehmen, unabhängig von ihrer gesellschaftsrechtlichen Form, der Körperschaftsteuer. Dies schlieÃt Zweigniederlassungen, die wirtschaftlich im Oman aktiv sind, aber auch Unternehmen ein, die keine rechtliche Repräsentanz, jedoch Einkünfte im Oman aus beispielsweise Lizenzgebühren, Vermietung oder sonstigen Bezügen von einem in Oman ansässigen Unternehmen haben. Bei Gesellschaften findet eine umfassende Besteuerung statt. Die neue Körperschaftsteuer beträgt einheitlich 12 Prozent des Einkommens. Ein DBA mit Deutschland existiert derzeit noch nicht in abschlieÃender Form. Oman plant die Einführung einer Mehrwertsteuer.
Dubai
Investitionsmöglichkeiten
Politische Stabilität, eine liberale Wirtschaftspolitik, hervorragende Infrastruktur und Kommunikationseinrichtungen lassen auch in Zukunft ein anhaltendes Wirtschaftswachstum erwarten. Weitere Investitionsanreize bieten Steuerbefreiung, Niedrigzollpolitik, Freihandelszonen, Offshore-Gesetzgebung, unbeschränkten Kapital- und Gewinntransfer, Erwerb von Immobilien, Koppelung der Währung an den US-Dollar, ein modernes Gesundheits- und Schulwesen, weitgehende soziale und religiöse Toleranz sowie einen hohen Lebensstandard. Arbeitskräfte sind in ausreichender Anzahl und zu geringen Lohnkosten vorhanden.
Steuerrecht
Dubai ist zwar grundsätzlich dem Bundesrecht der VAE unterworfen. Diese kennen aber kein bundeseinheitliches Steuerrecht, die Steuergesetzgebung ist den einzelnen Emiraten vorbehalten. Die Mehrheit der Emirate sieht die Erhebung von Steuern vor, in der Praxis werden die meisten dieser Vorschriften jedoch nicht angewandt. Einkommensteuer wird für natürliche (inländische und ausländische) Personen im Regelfall nicht erhoben. Die für juristische Personen vorgesehene Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer wird bislang nur von Unternehmen, die in der Förderung und Verarbeitung von Ãl, Gas und petrochemischen Produkten tätig sind, sowie von in- und ausländischen Banken erhoben. In den diversen Freihandelszonen garantiert die jeweilige Emiratsregierung eine Steuerbefreiung von mindestens 15 bis 50 Jahren mit einer entsprechenden Verlängerungsoption. Seit Juni 1996 gilt zwischen den VAE und der Bundesrepublik Deutschland ein bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Dieses DBA bindet die Vertragsstaaten nur hinsichtlich der Vermeidung von Doppelbesteuerung.
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