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Steuersensitive Geldanlage

Steuersensitive Geldanlage

Titel: Steuersensitive Geldanlage Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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durchsetzbar.
Vermögensschutz in Notstandszeiten
    Die vergangene Wirtschaftskrise hat gezeigt, dass Staatspleiten keine Seltenheit sind. Die Vergangenheit hat auch gelehrt, dass Staaten in Ausnahmesituationen vor dem Zugriff auf private Vermögen der eigenen Staatsbürger keinen Halt machen. Steuersensitive Geldanleger mit ihrem beweglichen Vermögen im Ausland können hier ruhiger schlafen. Denn Pleitestaaten können immer nur auf das Inlandsvermögen ihrer eigenen Bürger zugreifen. Auslandsvermögen bzw. Gelder auf Auslandskonten bleiben außen vor.
    Fazit: Konten im Ausland können durch innerstaatliche Sondergesetze nicht gesperrt werden und sind daher vor einer Beschlagnahme sicher.
Attraktiver Steuerstundungseffekt
    Mit Ausnahme von Vermögensanlagen in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein sowie jener Kapitalerträge, die der EU-Zinssteuer unterliegen, genießt der steuersensitive Geldanleger mit der Geldanlage an den übrigen klassischen (außereuropäischen) Finanzplätzen einen attraktiven Steuerstundungseffekt.
    Steuersensitive Geldanleger, die ihre Geld- und Wertpapieranlagen ins Ausland verlegen, entledigen sich zwar nicht ihrer unbeschränkten Steuerpflicht. 75 Steuersensitive Kapitalanleger genießen mit einem (außereuropäischen) Auslandsdepot dafür einen ganz legalen Steuerstundungseffekt für die Zeit zwischen dem Anfall der Erträge (zu diesem Zeitpunkt wäre in Deutschland die Abgeltungsteuer fällig) und der tatsächlichen Zahlungspflicht der Einkommensteuer. Denn erst einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides schuldet der Kapitalanleger die Einkommensteuern auf ausländische Kapitalerträge und Spekulationsgewinne. Zwischen dem Anfall der Erträge/Gewinne und der Fälligkeit der Steuerzahlung können unter Umständen fast zwei Jahre liegen! In dieser Zeit legt der Auslandsgeldanleger seine Erträge/Gewinne ohne Steuerabzug wieder an. 76
    Beispiel
    Angenommen, der deutsche Geldanleger erhält einen Zinsertrag von 25.000 Euro im Jahr. In Deutschland, der Schweiz oder in Liechtenstein würden sofort 6.955 Euro an Abgeltungsteuer fällig (= 27,82 Prozent aus 25.000 Euro inklusive Solidaritätszuschlag und 8 Prozent Kirchensteuer). In den Ländern Österreich und Luxemburg wäre die EU-Zinssteuer fällig, sofern es sich um steuerpflichtige Zinserträge handelt. Angenommen, der Kapitalanleger hat aber sein Konto in Singapur und reinvestiert die 6.955 Euro sofort für zwei Jahre zu 4 Prozent, dann erzielt er daraus nochmals einen Zinsertrag von rund 568 Euro. Von diesen Mehrzinsen verbleiben dem Auslandsanleger nach Steuern 75 Prozent bzw. 425 Euro – ganz legal.
Ausländische thesaurierende Investmentfonds im Auslandsdepot – kein Abgeltungsteuerabzug und Steuerstundungseffekt
    Bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds, die im Auslandsdepot verwahrt sind, wird weder von der Depotstelle noch von der Fondsgesellschaft während der Haltedauer eine Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer) einbehalten und an die Finanzkasse abgeführt. Erst bei Veräußerung der Fondsanteile ist der Kapitalanleger verpflichtet, den Gewinn der Abgeltungsteuer im Veranlagungsverfahren zu unterwerfen. Für den steuersensitiven Auslandsgeldanleger entsteht so ein vorteilhafter Steuerstundungseffekt. Ausgenommen hiervon sind die sogenannten ausschüttungsgleichen Erträge, die anfallen können und vom Kapitalanleger jährlich in seiner Einkommensteuererklärung angegeben und versteuert werden müssen.
    Werden ausländische Thesaurierungsfonds in ein inländisches Wertpapierdepot überführt oder von einem anderen Depot einer inländischen Bank übertragen und werden die Fondsanteile anschließend veräußert, waren bisher mangels Kenntnis der Anschaffungskosten (durch die zweite Depotbank) alle seit dem 1.1 1994 angefallenen akkumulierten thesaurierten Erträge steuerpflichtig, unabhängig von der tatsächlichen Besitzzeit beim Kapitalanleger. Das JStG 2009 brachte hier eine Erleichterung. Nachdem seit Einführung der Abgeltungsteuer beim Depotwechsel die übertragende Bank der empfangenden Bank die Anschaffungskosten mitzuteilen hat, 77 ist die genannte „überhöhte“ Bemessungsgrundlage (alle akkumulierten thesaurierten Erträge seit dem 1.1.1994) in jenen Fällen entfallen, in denen die tatsächlichen Anschaffungskosten

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