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Steuersensitive Geldanlage

Steuersensitive Geldanlage

Titel: Steuersensitive Geldanlage Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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ganz egal, wie die einzelne Bank ihre Musterportfolios auch nennt, sie laufen alle entweder auf regelmäßigen moderaten Ertrag bei geringem Risiko oder einem langfristigen Vermögenszuwachs bei höherem Risiko, dafür aber mit überdurchschnittlichen Renditechancen hinaus.
Der Vermögensverwaltungsvertrag
Mindestinhalt – das muss geregelt sein!
    Der Verband Schweizerischer Vermögensverwalter hat im Anhang seiner Standesregeln eine Auflistung aller in einem schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag zu regelnden Punkte veröffentlicht. 96 Nach der Verbandsempfehlung müssen mindestens folgende Punkte geregelt sein:
    1. Exakte Bezeichnung der Parteien
    2. Betroffene Bankbeziehung(en) (immer bei bankmäßig verwahrten Vermögenswerten)
    3. Beauftragung und Ermächtigung zur Verwaltung der Vermögenswerte (einschließlich der Einräumung der Kompetenz zur Delegation von Aufgaben)
    3.1 Anlageziel(e) des Kunden, welche auch in einem Besprechungsprotokoll festgehalten werden können;
    3.2 Referenzwährung;
    3.3 Umfang der Verwaltung nach eigenem Ermessen, nach spezifischen Richtlinien bzw. besonderen Instruktionen, wobei spezifische Richtlinien auch in einem Besprechungsprotokoll festgehalten werden können.
    Werden spezifische Richtlinien oder besondere Instruktionen erteilt, so sind diese im Vermögensverwaltungsvertrag oder in einem entsprechenden Besprechungsprotokoll grundsätzlich nach folgenden Kriterien zu gliedern:
    a) Depotstruktur (Depotanteil Beteiligungspapiere, festverzinsliche Anlagen, Edelmetalle usw.);
    b) Länder/Währungen/Branchen, die bei der Anlage berücksichtigt werden oder von der Anlage ausgeschlossen werden sollen;
    c) Maximalengagements pro Land/Währung/Branche;
    d) Mindestanforderungen an Qualität und Handelbarkeit der zu tätigenden Anlagen;
    e) Zulässigkeit und Umfang dauernder Kreditbenutzung;
    f) Zulässigkeit und Umfang von Termin- und Derivatgeschäften bzw. Anlagen in hybride und strukturierte Finanzprodukte.
    3.4 Stimmrechtsausübung (Sofern der Vermögensverwalter die Stimmrechte ausüben soll.)
    4. Verschwiegenheitspflicht des Vermögensverwalters (einschließlich Datenweitergabe an Hilfspersonen und Beauftragte)
    5. Berichterstattung und Rechnungslegung durch den Vermögensverwalter
    â€“ Eigene Performance-Auswertungen oder Rechenschaftsablage auf Grundlage der Bankunterlagen;
    â€“ Periodizität;
    â€“ Aufbewahrung durch Vermögensverwalter oder Zustellung an den Kunden.
    6. Art der Instruktionserteilung durch den Kunden
    â€“ Schriftlich, per Telefax, telefonisch, E-Mail;
    â€“ Risikotragung für Kommunikationsfehler.
    7. Honorierung des Vermögensverwalters
    â€“ Berechnungsweise;
    â€“ Fälligkeit;
    â€“ Allfällige Berechtigung des Vermögensverwalters zur direkten Honorarbelastung;
    â€“ Behandlung von finanziellen Zuwendungen von dritter Seite einschließlich Rechenschaftsablage.
    8. Vertragsauflösung (Empfehlung)
    Zu beachten ist, dass nach schweizerischem Recht geschlossene Vermögensverwalterverträge zwingend jederzeit und ohne Beachtung von Kündigungsfristen beendet werden können.
    9. Rechtswahl und Gerichtsstand (Empfehlung)
    Zum Schutz des Kunden wird die Wahl schweizerischen Rechts und die Vereinbarung des schweizerischen Gerichtsstandes am Sitz des Vermögensverwalters empfohlen.
Umfang, Anlageinstrumente
    Vermögensverwaltungsaufträge sind im Regelfall auf die „banküblichen Anlageinstrumente“ beschränkt. Hierunter fallen insbesondere Festgeld- und Treuhandanlagen, Edelmetalle sowie Geld- und Kapitalmarktanlagen in Form von Wertpapieren wie Anleihen, Geldmarktpapiere, Aktien oder Investmentfonds, sofern der Fonds seinerseits in bankübliche Anlagen investiert. 97 Anteilsscheine an von der Bank kontrollierten oder errichteten Gesellschaften gelten nur dann als banküblich, wenn es sich hierbei um börsenkotierte „übliche Publikumsinstrumente“ handelt. Die Bank sorgt im Rahmen der Vertragsbeziehungen für eine angemessene Risikoverteilung und vermindert dadurch titelspezifische Risiken. 98
    Sofern der Anleger keine anderslautenden Weisungen erteilt, kann die Bank auch von Aktien, Anleihen usw. abgeleitete Instrumente wie Derivate bzw. Termingeschäfte zur Absicherung bestehender Positionen – aber nur hierzu – einsetzen. Wichtig ist, dass der Vermögensverwaltungsvertrag die

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