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Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Titel: Steuerstrategien fuer Kapitalanleger Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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partiarischen Darlehen gilt die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung. Bei der typisch stillen Beteiligung unterliegen Zahlungen über dem Nennwert durch den Kaufmann der Abgeltungsteuer. Bei Zahlungen durch Dritte tritt die Abgeltungsteuer unabhängig von der Haltedauer ein. Partiarische Darlehen, die nach dem 31.12.2008 begründet wurden, unterliegen unabhängig von der Haltedauer der Abgeltungsteuer. [109]
    3.Zinsen aller Art aus Hypotheken und Grundschulden, Renten aus Rentenschulden sowie Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel.
    4.Gewinne aus der Übertragung von Hypotheken, Grundschulden sowie Rentenschulden.
    5.Gewinne aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen (Beteiligung unter 1 %).
    6.Verkauf von steuerpflichtigen (nach 2004) abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen.
    7.Steuererstattungszinsen.
    8.Erträge aus Geldanlagen über ein Konto im Ausland.
    Die Pflichtveranlagung zum Abgeltungsteuersatz müssen auch alle Kapitalanleger beachten, die ausschüttungsgleiche Erträge aus ausländischen thesaurierenden Fonds erhalten haben. Für alle diese Einkünfte besteht Anzeigepflicht des Einkünfteempfängers in seiner Steuererklärung. Es erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer entsprechend um den Abgeltungsteuersatz von 25 %.
Wahlveranlagung zum Abgeltungsteuersatz 
    Haben Kapitalanleger ihren Sparer-Pauschbetrag nicht ausgeschöpft (801 € bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten gilt der doppelte Pauschbetrag von 1.602 €) oder soll eine depotübergreifende Verlustverrechnungen erfolgen (bei mehreren Depots), [110] kann der Kapitalanleger die Wahlveranlagung zum Abgeltungsteuersatz wählen. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 32d Abs. 3 Satz 2 EStG i.V.m. § 32d Abs. 1 EStG.
    Die Höhe der abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalerträge erfährt der Kapitalanleger aus der von seiner Depotbank ausgestellten „Jahressteuerbescheinigung“. [111] Unter dieser Position weist die Depotbank den Gesamtbetrag aller kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge aus, und zwar nach Verlustverrechnung und unter Einbezug von Verlustvorträgen aus dem jeweiligen Vorjahr.
    Thesaurierte Kapitalerträge von Investmentfonds – auch ausländische, wenn diese in dem Inlandsdepot gehalten worden sind – sind in dem Gesamtbetrag besitzzeitanteilig enthalten, sofern sie bei Veräußerung/Rückgabe der Anteile realisiert worden sind (durch Verkauf/Rückgabe zu dem die Kapitalerträge enthaltenden Rücknahmepreis oder Börsenkurs). Nicht enthalten sind jedoch die laufenden Thesaurierungen ausländischer Investmentfonds, da diese keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. Hatte der Kapitalanleger zum 31.12. ausländische thesaurierende Investmentfonds im Depot, muss er die ausschüttungsgleichen Erträge aus diesen Fonds in Zeile 15 der Anlage KAP in jedem Fall angeben. Ein „Unterschlagen“ lohnt hier nicht, da das Kreditinstitut diese Kapitalerträge in der Jahressteuerbescheinigung ausweist.
    Steuerstrategie 62
    Der Kapitalanleger wählt die Antragsveranlagung wenn: [112]
der Sparer-Pauschbetrag mangels ausreichender Einkünfte nicht ausgeschöpft worden ist oder es wurde kein Freistellungsauftrag erteilt
ein Verlustvortrag nach § 20 Abs. 6 EStG geltend gemacht wird (Verrechnung von Altverlusten)
ein Verlust aus dem Depot bei der Bank A mit Erträgen aus dem Depot bei der Bank B ausgeglichen werden soll
ein Depotwechsel stattgefunden hat
in Veräußerungsfällen von Wertpapieren Anschaffungskosten geltend gemacht werden sollen, die das depotführende Institut im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzuges nicht berücksichtigt hat
Leistungen aus einer Lebensversicherungspolice unter die Abgeltungsteuer fallen oder ein entgeltlich erworbener Lebensversicherungsvertrag weiter veräußert wird und die Anschaffungskosten für den Versicherungsvertrag die gezahlten Beiträge übersteigen
der steuermindernde Effekt der Kirchensteuerzahlung noch nicht berücksichtigt wurde (z.B. bei Dividendenausschüttungen), etwa weil der Kapitalanleger den Kirchensteuerabzug durch sein depotführendes Institut nicht beantragt hat und er sich für die Festsetzung der Kirchensteuer in der Veranlagung entscheidet
Wertpapiere unentgeltlich übertragen wurden und der Vorgang als fiktive

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