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Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Titel: Steuerstrategien fuer Kapitalanleger Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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Veräußerung besteuert wurde
Die Depotbank hat den Veräußerungsgewinn aus thesaurierenden ausländischen Investmentfonds der vollen Besteuerung unterworfen, obwohl die ausschüttungsgleichen Erträge bereits jährlich versteuert worden sind. Der Kapitalanleger begehrt mit der Steuerveranlagung eine Berichtigung der Bemessungsgrundlage gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG.
Die Bank hat Zuwendungen einer Aktiengesellschaft an ihre Aktionäre in Form von Nachzahlungen wegen nicht eindeutig erkennbarer Rechtsnatur als Kapitalertrag i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG behandelt. Nach dem BMF-Schreiben vom 22.12.2009 IV C 1 S 2252/08/10004 ist die Bank hierzu verpflichtet (Rz. 1). Handelte es sich hier um Zuwendungen aus dem steuerlichen Einlagekonto, erhält der Kapitalanleger die darauf entfallende Abgeltungsteuer im Veranlagungswege wieder zurück.
    Darüber hinaus besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, den Steuereinbehalt des Kreditinstituts dem Grunde und der Höhe nach überprüfen zu lassen.
    Steuerstrategie 63
    Kapitalanleger entscheiden sich für die Wahlveranlagung, weil sie über einen Steuerbescheid gegen die Rechtmäßigkeit und die Richtigkeit der Abgeltungsbesteuerung nach derzeit geltendem Recht vorgehen können. Nur der Weg über den Steuerbescheid ermöglicht es, gegen die Besteuerung der Kapitalerträge Rechtsmittel einzulegen.
    Einige wichtige Gründe, gegen die Abgeltungsbesteuerung Einspruch einzulegen, sind u. a.
Der Werbungskostenabzug wurde versagt (Näheres zum Werbungskostenabzug unter Teil 9).
Rückwirkend für 2009 sollen Stückzinsen aus der Veräußerung von Altanleihen (Anschaffungszeitpunkt vor dem 1.1.2009) versteuert werden (vgl. Teil 1 Abschnitt: Stückzinsen in Verbindung mit der Veräußerung von Altanleihen).
Der Kapitalanleger wendet sich gegen eine Besteuerung seiner Erstattungszinsen, die ihm das Finanzamt für zu viel bezahlte Steuern gewährt.
Der Kapitalanleger hat Verluste aus dem wertlosen Verfall von Optionen bzw. Termingeschäften erlitten und wendet sich mit einem Einspruch gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Verfall einer Kaufoption bzw. einer Verkaufsoption einkommensteuerlich ohne Bedeutung sei (BMF v. 22.12.2009 IV C 1 S 2252/08/10004).
Der Kapitalanleger hat Inhaberschuldverschreibungen, die das Recht auf einen Lieferanspruch des zugrunde liegenden Rohstoffs verbriefen, außerhalb der für die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte maßgeblichen Behaltefrist (mehr als ein Jahr) mit Gewinn veräußert und wendet sich gegen die Abgeltungsteuer auf diesen Gewinn (vgl. oben Steuerstrategien für Gold- und Edelmetallanlagen).
    Macht der Kapitalanleger Kapitaleinkünfte in der Veranlagung geltend, erfolgt eine Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer um 25 % der Einkünfte. Zuviel gezahlte Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) wird auf die Einkommensteuer angerechnet. [113]
    Eine Wahlveranlagung zum Abgeltungsteuersatz lohnt auch dann, wenn ausländische Quellensteuern abgezogen worden sind. Weist die Jahressteuerbescheinigung der Depotbank in der Position „Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuer“ einen Betrag aus, konnte die anrechenbare ausländische Quellensteuer nicht vollständig auf die Kapitalertragsteuer angerechnet werden. Grund hierfür ist, dass die tatsächlich geschuldete Abgeltungsteuer niedriger war als die anrechenbaren Quellensteuern. Im Veranlagungsweg kann eine Vergütung der zu viel bezahlten Quellensteuern bei der Einkommensteuerveranlagung erfolgen. Voraussetzung ist, dass weitere positive Kapitalerträge aus anderen Wertpapieranlagen bei anderen Banken erzielt wurden. Sonst geht die gezahlte Quellensteuer verloren, denn ein Übertrag der Quellensteuer auf nachfolgende Kalenderjahre erfolgt nicht. [114]
    Steuerstrategie 64
    Ist die tatsächlich einbehaltene Quellensteuer höher als die nach DBA anrechenbare, müssen zuviel gezahlte Steuern im Wege des Rückerstattungsverfahrens zurückgeholt werden.
    Bei Wahl der Wahlveranlagung erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den Abgeltungsteuersatz, die einbehaltene Abgeltungsteuer wird angerechnet, ggf. erfolgt eine Steuerrückerstattung.
    Steuerstrategie 65
    Die für die Wahlveranlagung geltende Rechtsgrundlage, § 32d Abs. 4 EStG, erwähnt

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