Wanderungen II. Das Oderland.
und Preuß, unter Benutzung reicher und zuverlässigerer Quellen, haben in ihren epochemachenden Werken die Dinge so gegeben, wie sie realiter liegen; aber auch ihnen scheint ein voller Einblick in die Details des Verfahrens gefehlt zu haben, und erst eine verhältnismäßig sehr neue Veröffentlichung (1861) ermöglicht einen solchen Einblick. Diese Veröffentlichung führt den Titel: »Vollständige Protokolle des Köpenicker Kriegsgerichts« und wurde durch Professor Danneil, den Vorstand des in der Propstei zu Salzwedel befindlichen Schulenburgschen Familienarchivs, veranstaltet. In einem kurzen Vorworte gibt der Herausgeber (Danneil) zunächst Auskunft darüber, wie dieser Protokollenschatz in das ihm unterstellte Familienarchiv gelangte. Einfach dadurch, daß ein Schulenburg, und zwar der Generallieutenant Achaz von der Schulenburg, der Vorsitzende des Köpenicker Kriegsgerichts war. »Alle diese Protokolle«, heißt es dann weiter, »finden sich in Abschrift vor. Die Originale wurden dem König überreicht. Sämtliche Abschriften sind sehr sorgfältig und sicherlich auf Veranlassung des Generallieutenants von der Schulenburg selbst angefertigt worden. Ihre Orthographie, weil man sich an die Originale hielt, weicht hier und dort untereinander ab. Die von diesen Verhandlungen bisher allein bekannt gewordene Cabinetsordre vom 1. November 1730 (in der der König das nicht auf Tod lautende Urteil des Kriegsgerichts umstößt, um es seinerseits zu verschärfen) stimmt mit dem Abdruck derselben bei Preuß bis auf wenige unwesentliche Punkte überein.«
Soweit Professor Danneil. Seiner wichtigen Veröffentlichung entnehme ich nunmehr das unmittelbar Folgende. Zunächst einige Daten, die, namentlich auch, was die abweichenden Zahlenangaben betrifft, auf Zuverlässigkeit Anspruch haben.
Unterm 22. Oktober wurde das Kriegsgericht von seiten des Königs ernannt. Es bestand aus fünfzehn Offizieren, die sich in fünf Ranggruppen sonderten.
Und zwar:
Generalmajor von Schwerin
Generalmajor von Dönhoff
Generalmajor von Linger Oberst von Derschau
Oberst von Stedingk
Oberst von Wacholtz Oberstlieutenant von Weyher
Oberstlieutenant von Schenck
Oberstlieutenant von Milagsheim Major von Einsiedel
Major von Lestwitz
Major von Lüderitz Capitain von Itzenplitz
Capitain von Pudewels 2)
Capitain von Jeetze.
Am 27. Oktober traten diese fünfzehn Offiziere, aber zunächst noch in Gruppen gesondert, zu einer Vorberatung zusammen, um fünf schriftliche Separatvota abzugeben. Daran schloß sich als sechstes Separatvotum das des Vorsitzenden Achaz von der Schulenburg.
Der 28. war der Tag des eigentlichen Kriegsgerichts, an dem das Endurteil gefällt werden sollte und auch wirklich gefällt wurde. Dies Urteil in seiner ganzen weitgedehnten Motivierung hier zu bringen, verbietet der Raum, weshalb ich mich auf Wiedergabe des vorerwähnten Achaz von der Schulenburgschen Separat votums beschränke. Dieses Separatvotum deckt sich inhaltlich mit dem kriegsgerichtlichen Spruch und mag deshalb in Vertretung desselben hier seine Stelle finden. Es lautete:
»Nach fleißiger und genauer Erwägung sämmtlicher dem General-Kriegs-Gericht vorgelegenen Akten finde ich , Praeses dieses Gerichtes, nach meinem Gewissen und abgestatteten Eyde mich verbunden
1. Was den Cron-Printzen betrifft, denen sämmtlichen dahin gehenden Votis beyzufallen, daß deßelben jetzige Sache nach ihren Umständen von einem Krieges-Recht nicht ge sprochen werden könne, sondern Sr. K. M. zu überlassen sey, welchergestalt Sie deßen wiederholte wehmüthige Reu-Bezeugung, submission und Bitte als König und Vater in Gnaden anzusehen geruhen mögten.
2. So viel den Hans Hermann Katten anlanget, muß ich denjenigen Votis beistimmen, welche ewigen Vestungs-Arrest erkannt haben, Allermaaßen desselben sonst böser Raht und Anschläge, auch seine dem Cron-Printzen zur Flucht so offt versprochene und abgeredete Hülffe dennoch zu keinem Effect und Würcklichkeit gelanget. Aus meiner gesunden Vernunfft aber und vor mich ich nicht anders begreifen kann, als daß auch in denen größten Verbrechen ein sonderbahrer Unterschied zwischen wirklicher Vollziehung der vorgenommenen bösen That und zwischen denen dazu allererst genommenen Mesures seyn müsse, und eine Lebens Straffe zwar bey jener , nicht aber bey diesen stattfinden könne. Und da es in diesem Falle noch zu keiner wirklichen Desertion gekommen, so kann ich nach meinem besten Wißen und Gewißen, auch dem theuer
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