Wanderungen II. Das Oderland.
geleisteten Richter-Eyde gemäß, den Katten mit keiner Lebens-Straffe, sondern mit ewigem Gefängniß zu belegen mich entschließen.«
Am selbigen, spätestens an dem darauffolgenden Tage wurde das Urteil – wahrscheinlich unter Beischluß der Separatvota – dem zu Schloß Wusterhausen in finsterer Ungeduld wartenden König eingehändigt. Er war nicht befriedigt und sandte folgende Bemerkung zurück: »Sie sollen Recht sprechen und nit mit dem Flederwisch darübergehen. Das Kriegsgericht soll wieder zusammenkommen und anders sprechen.«
Auf der Rückseite des Blattes stand von der Hand des Königs: »5. Buch Mose, Kap. 17, Vers 8 bis 12. Zweites Buch Samuelis, Kap. 18, Vers 10 bis 12. Zweites Buch Chronika, Kap. 19, Vers 5 bis 7.« Im 5. Buch Moses heißt es an der Hauptstelle: »Und du sollst dich halten nach dem Gesetz, das sie dich lehren, und nach dem Recht, das sie dir sagen, daß du von demselben nicht abweichest, weder zur Rechten noch zur Linken.«
Aber alle diese Mahnungen zu größerer Strenge waren vergeblich. Das Kriegsgericht blieb bei seinem Spruch, und Achaz von der Schulenburg, in seiner Eigenschaft als Vorsitzender, antwortete unterm 31. Oktober: »Nachdem er nochmals reiflich erwogen und wohl überleget, finde er sich in seinem Gewissen überzeuget, daß es dabei bleiben müsse und solches zu ändern ohne Verletzung seines Gewissens nicht geschehen könne noch in seinem Vermögen stehe.«
Worauf nun, de dato Wusterhausen am 1. November 1730, jener königliche Machtspruch erfolgte, der den durch Kriegsgericht lediglich zu lebenslänglicher Festungshaft verurteilten Katte mit dem Tode bestrafte. Unter Fortlassung einiger weniger, die drei mitangeklagten Lieutenants von Keith, von Spaën und von Ingersleben 3) betreffenden Sätze, lautete diese berühmt gewordene » Cabinetsordre « wie folgt:
»Se. Königliche Majestät in Preußen, Unser allergnädigster König und Herr, haben das Denenselben eingesandte Kriegesrecht durchlesen, und sind mit demselben in allen Stücken sehr wohl zufrieden.« (Folgt die Zustimmung zu dem über die Lieutenants von Keith, von Spaën und von Ingersleben gefällten Urteile.)
»Was aber den Lieutenant v. Katt und dessen Verbrechen, auch die vom Kriegsrecht deshalb gefällte Sentenz anlanget, so sind S. K. M. zwar nicht gewohnt, die Kriegsrechte zu schärfen, sondern vielmehr, wo es möglich, zu mindern, dieser Katt aber ist nicht nur in meinen Diensten Offizier bey der Armee, sondern auch bey der Garde Gens D'Armes, und da bey der ganzen Armee meine Offiziers mir getreu und hold sein müssen, so muß solches um so mehr geschehen von den Offiziers von solchen Regimentern, indem bey solchen ein großer Unterschied ist, denn Sie immediatement Sr. Königl. Majestät und Dero Königlichem Hause attachirt seyn, um Schaden und Nachtheil zu verhüten, vermöge eines Eides.
Da aber dieser Katt mit der künftigen Sonne tramiret, zur Desertion mit fremden Ministern und Gesandten allemal durch einander gestecket, und er nicht davor gesetzet worden, mit dem Kronprinzen zu complottiren, au contraire es Sr. Königlichen Majestät und dem Herrn General-Feldmarschall v. Natzmer hätte angeben sollen, so wüßten S. K. M. nicht, was vor kahle Raisons das Kriegsrecht genommen, und ihm das Leben nicht abgesprochen hätten. S. K. M. werden auf die Art sich auf keinen Offizier noch Diener, die in Eid und Pflicht stehen, verlassen können. Denn solche Sachen, die einmal in der Welt geschehen, können öfters geschehen. Es würden aber dann alle Thäter den Prätext nehmen, wie es Katten wäre ergangen, und weil der so leicht und gut durchgekommen wäre, ihnen desgleichen geschehen müßte. S. K. M. seynd in Dero Jugend auch durch die Schule geloffen, und haben das lateinische Sprüchwort gelernet: Fiat Justitia et pereat mundus! Also wollen Sie hiermit, und zwar von Rechtswegen, daß der Katte, ob er schon nach denen Rechten verdient gehabt, wegen des begangenen Crimen Laesae Majestatis mit glühenden Zangen gerissen und aufgehenket zu werden, Er dennoch nur, in Consideration seiner Familie, mit dem Schwert vom Leben zum Tode gebracht werden solle. Wenn das Kriegsrecht dem Katten die Sentence publicirt, soll ihm gesagt werden, daß es Sr. K. M. leid thäte, es wäre aber besser, daß er stürbe, als daß die Justiz aus der Welt käme. F. Wilhelm.«
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Diese Memoiren der Markgräfin sind nichtsdestoweniger, wie nicht genug anerkannt werden kann, von einem
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