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Wanderungen II. Das Oderland.

Wanderungen II. Das Oderland.

Titel: Wanderungen II. Das Oderland. Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Theodor Fontane
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Diözesen die Klöster standen, einen wichtigen Vertrag geschlossen. Er versprach ihnen nämlich, daß in ihren bischöflichen Sprengeln nie ohne ihre Gutheißung ein Kloster errichtet werden sollte, und sie gaben ihm ihrerseits wiederum die Versicherung, daß sie freiwillig auf ihr Recht hinsichtlich der Beaufsichtigung verzichten wollten .« Soweit die Geschichte des Ordens. Doch ist es möglich, daß in der Mark Brandenburg von Anfang an diese Dinge sich anders gestalteten und die Klöster in eine Abhängigkeit von den Bischöfen eintraten.
    Das andere, was in den zitierten Eingangsparagraphen auffällt, ist das Vorhandensein einer Priorin neben der Äbtissin, während doch die Klöster im allgemeinen nur eine Äbtissin oder Priorin hatten.
    2. Die Urkunde fährt nun, die Tatsache des Verfalls konstatierend, folgendermaßen fort:
    »Wir wissen und haben aus der Evidenz der Tatsachen erfahren, daß überall, wo die Herrschaft der Zucht verachtet wird, die Religion selber Schiffbruch leidet. Wir haben daher Vorsorge getroffen, damit nicht, durch Verachtung dieser Zucht, an denen, die sich Christo verlobt haben, Unpassendes wahrgenommen werde, Unpassendes, das allemalen angetan ist, dem Ruhm der Tugend und Ehrbarkeit einen Makel anzuheften oder die göttliche Majestät zu beleidigen. So denn haben wir, mit Übergehung geringerer Dinge, in nachstehendem in Betracht gezogen, wie euer Zustand würdig und angemessen zu reformieren sei .«
    Der Zustand des Klosters war also der Reform bedürftig. Es scheint aber fast, daß er derselben sogar dringend bedürftig war, denn der letzte Satz der Urkunde, den wir zu diesem Zweck vorwegnehmen, schließt mit folgender Androhung:
    »Wer aber unter euch, sei es im einzelnen oder in all und jedem, noch zwölf Tage nachdem diese Statuten, Ordinationen und Befehle zu eurer Kenntnis gelangt sind, als frecher Verletzer oder freche Verletzerin sich erblicken läßt, erfährt die Sentenz der Exkommunikation, von welcher der Betroffene, es sei denn, er stürbe (nisi in mortis articulo), nicht ohne unsere spezielle Erlaubnis absolviert werden wird.«
    3. Den Hauptinhalt der Urkunde bildet aber die Aufzählung der verschiedenen Punkte , die der Reform bedürftig sind, und die Angabe des Guten und der Ordensregel Entsprechenden, das an die Stelle eingerissener Unordnung zu setzen ist. Die Urkunde sagt darüber:
»So denn, nach fleißiger Beratung und Verhandlung, setzen wir fest, ordinieren und befehlen wir, inwieweit ihr Nonnen unter fester Klausur zu verbleiben habt. Zu allen Türen, deren Eingang und Ausgang erforderlich ist, sollt ihr zwei verschiedene Schlüssel haben, der eine, von innen her, für Euch, Abbatissin, der andere, von außen her, für Euch, Herr Präpositus, so daß niemand ein oder aus gehen kann ohne Wissen und Zulassung von euch beiden. Wir ordnen dabei ferner an, daß keine der Nonnen, unter was immer für Vorwand, Erlaubnis haben soll, außerhalb des Klosters wohnende Freunde noch auch überhaupt draußen Lebende zu besuchen, so wie wir auch befehlen, daß niemand ohne spezielle Erlaubnis der Abbatissin oder des Präpositus an das Küchenfenster (ad fenestram collationi) herantreten soll. Auch soll keine der Nonnen eine besondere Wohnung (habitaculum) oder sonstige Bequemlichkeit haben, noch auch außerhalb des gemeinschaftlichen Refektoriums oder eines andern gemeinschaftlichen Eßraumes (cenaculum) zu Mittag oder zu Abend essen. 1) Nur in gewissen Fällen wird die Abbatissin von dieser Anordnung Abstand nehmen können, aber doch immerhin nur so, daß alsdann an einem andern, eigens und speziell dazu bestimmten Orte die Mahlzeit eingenommen werden muß.
Im übrigen, in Gemäßheit der zweiten Ordensregel und nach alter löblicher Gewohnheit dieses Klosters, sollt ihr der Abbatissin folgsam und gehorsam sein. Und wenn eine unter euch, wegen Ausschreitung und Unterlassung, Mahnung oder Strafe verdient, so soll sie dem Ausspruch der Abbatissin, in Gemäßheit der Ordensregel, Gehorsam leisten, soll auch nicht von irgendeiner andern gegen die Abbatissin verteidigt werden, außer wenn es die Ordensregel gestattet.
Und ihr sollt ferner keine Mägde oder besondere weltliche Dienerinnen, weder innerhalb des Klosters noch auch außerhalb desselben, zu diesem oder jenem Geschäfte haben, außer solche, welche durch euren Präpositus zugelassen und zu eurer Bedienung speziell erlesen sind; noch auch soll euch gestattet sein, unter was immer für Vorgabe, irgendeine weltliche

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