Wege zu einem humanen, selbstbestimmten Sterben
Todeseintritt
nach 16-30 Minuten*
7 Fälle, Todeseintritt nach
30-60 Minuten*
Insgesamt
463 Fälle
Daten: A. Horikx, knmp
* Zeitdauer gerechnet ab
Injektion von Pancuronium. In 35 Fällen (nicht in der Tabelle angegeben)
führte die Methode zum Tod, aber die Sterbedauer war nicht dokumentiert
worden.
Horikx und Admiraal (2000)
haben daraufhingewiesen, dass es schwierig ist, ein Koma durch eine
intramuskuläre statt durch eine intravenöse Injektion mit Thiopental
auszulösen. Pancuronium ist auch wirksam, wenn es intramuskulär verabreicht
wird, aber es dauert länger, bis der Tod eintritt.
Groenewoud u. a. (2000) 42 berichten von
klinischen Problemen bei der Durchführung von ärztlicher Tötung auf Verlangen
und von ärztlicher Beihilfe zur Selbsttötung. Horikx und Admiraal geben an,
dass Groenewoud u. a. nicht ausführen, welche Medikamente in welcher Dosis bei
den problematischen Fällen angewandt und auf welchem Wege diese Mittel
verabreicht wurden (intravenös oder intramuskulär). Die Angaben, die Groenewoud
u. a. machen, sind unvollständig und liefern daher verwirrende Informationen.
Oregon
Aus Oregon wurde kein Fall
gemeldet, im dem das Sterben durch einen intravenösen Tropf oder durch eine
PEG-Sonde vom Patienten selbst ausgelöst wurde.
Belgien 43
Erste Injektion: Pentothal 2 g,
(manchmal werden 3 oder 4 g gegeben). Einschlafen innerhalb von 5 Minuten. Oft
führt die erste Spritze bereits zum Tod durch Herzstillstand.
Zweite Injektion mit einem
nicht-depolarisierenden Muskelrelaxans: Norcuron (10 mg), Nimbex (20 mg) oder
Tacrium (50 mg).
Die Zeit bis zum Tod ist schwer
festzustellen, weil ein Teil dieser Patienten schon nach der ersten Injektion
einen Herzstillstand hatte, aber dennoch eine zweite Injektion bekommen hatten.
Die meisten Ärzte hatten nur die erste Injektion gegeben.
KAPITEL 6
Die Begleitung einer
Selbsttötung durch Angehörige, Freunde und andere Personen
6.1
Deutschland — Die Rechtslage nach neuester deutscher Rechtsprechung
von Rechtsanwalt Wolfgang Putz
Der
Autor ist Rechtsanwalt für Medizinrecht in der Münchner Medizinrechtlichen
Sozietät Putz & Steldinger sowie Lehrbeauftragter für Medizinrecht und
Medizinethik an der medizinischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität
München
1. Vorbemerkung
In Deutschland ist die
Rechtslage zur Begleitung einer Selbsttötung in der Öffentlichkeit weitgehend
unbekannt. Viele Menschen glauben, die Beihilfe zur Selbsttötung sei immer
strafbar. Ebenso weit verbreitet ist eine Vorstellung, man dürfe zwar bei der
Vorbereitung einer Selbsttötung helfen, sei aber nach der Tötungshandlung des
Sterbewilligen zu dessen sofortiger Rettung verpflichtet. Letzteres wird gerne
als unlogisches Kuriosum der Rechtsprechung kritisiert.
Im Folgenden wird die geltende
Rechtslage in Deutschland unter Einbeziehung der neueren Rechtsprechung zum
gebotenen Zulassen des Sterbens nach dem Patientenwillen dargestellt. Eine
wissenschaftliche Bearbeitung des Themas durch den Autor enthält die
Festschrift für Widmaier. 44 Besondere Beachtung muss daher dem bewussten Verzicht auf die Aufnahme von
Nahrung und Flüssigkeit mit tödlichem Ausgang als dem Grenzfall zwischen
Begleitung einer Selbsttötung und Zulassen des Sterbens nach dem
Patientenwillen geschenkt werden. Der Beitrag beleuchtet insbesondere die
Stellung naher Angehöriger und Begleiter einer Selbsttötung.
Bis in die Mitte der 8oer Jahre
des letzten Jahrhunderts thematisierte die Rechtsprechung Fälle der
Selbsttötung fast ausnahmslos bei ‚Auffindungssituationen’, bei denen die
Vorgeschichte unbekannt unddie Rettung des Suizidenten
noch möglich war. In diesen Fällen war regelmäßig nicht bekannt, ob die
sterbewillige Person freiverantwortlich gehandelt hatte. Immer wurde geurteilt,
im Zweifel müsse man von einer krankhaften Störung ausgehen, die zur
Selbsttötungshandlung geführt hatte. Folglich müsse man von einem Unfall aus
gehen, in dem jedermann eine Rettungspflicht trifft. Diese Urteile unterstellen
aber zugleich, dass es die freiverantwortliche Selbsttötung, mit positiver
Tendenz ‚Freitod’ genannt, gibt. Die Psychiatrie hingegen tendiert (mit
negativer Tendenz) dazu, den Prozentsatz der freiverantwortlichen
Selbsttötungen eher gegen Null gehen zu lassen. 45
2. Recht und Rechtsprechung zur
Begleitung einer Selbsttötung
Es gibt im deutschen
Strafgesetzbuch (StGB) keine Vorschrift, die die Beihilfe zum
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