Behandlungsfehler
selbst erfahren haben, gewusst hätten?« Frau Ullrich erklärte: »Ja, ich denke schon. Der Eingriff war nötig. Aber man hätte doch mit mir reden, mir alles sagen müssen und nicht nur einen Teil.« Mit dieser Aussage konnte ich natürlich das Gericht nicht davon überzeugen, dass die Patientin in einem Entscheidungskonflikt gestanden hatte. Mir gegenüber hatte Frau Ullrich das auch immer ganz anders dargestellt.
Wenn bei einem Patienten ein Eingriff ganz dringend ist, zum Beispiel er einen Bandscheibenvorfall hat und schon gelähmt und inkontinent ist, so wird er einen Entscheidungskonflikt nur sehr schwer darlegen können.
Fragen der Aufklärung
Wenn man sich über die Aufklärung Gedanken macht, so ergeben sich folgende Fragen:
Wer muss den Patienten aufklären, in welcher Form und in welchem Verfahren, zu welchem Zeitpunkt, welchen Inhalt muss die Aufklärung haben, über welche Risiken ist aufzuklären, gibt es alternative Behandlungsmethoden? Was ist, wenn der Arzt während der Operation feststellt, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, über die vorher nicht aufgeklärt wurde?
Grundsätzlich trifft die Aufklärungspflicht den Arzt. Aufklären muss nicht der, der den Eingriff vornimmt, aber er hat die ordnungsgemäße Aufklärung sicherzustellen. Er kann die Aufgabe auch auf einen anderen Arzt übertragen, aber nicht auf eine Schwester oder den Pfleger. Wenn die Schwester oder die Arzthelferin in der Praxis zu dem Patienten kommt und etwas über den bevorstehenden Eingriff erzählt, so geht das nicht.
Mündlicher Aufklärungsgrund – schriftliche Einverständniserklärung
Die eigentliche Aufklärung erfolgt im Gespräch, aber zu Beweiszwecken wird das Aufklärungsgespräch meist schriftlich dokumentiert, da der Arzt den Beweis führen muss, dass er ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Es reicht nicht aus, dem Patienten einfach einen Aufklärungsbogen, in dem der Eingriff und seine Risiken erläutert sind, zum Durchlesen und Unterschreiben mitzugeben. Diese Bögen können das Gespräch mit dem Arzt nicht ersetzen.
Zur Vorbereitung des Gesprächs kann der Arzt dem Patienten einen derartigen Bogen geben. Der Arzt hat sich in jedem Fall davon zu überzeugen, dass der Patient den Bogen gelesen und verstanden hat. Sind anschließend noch Fragen offen, müssen diese besprochen werden. Eine handschriftliche Eintragung ist dabei äußerst hilfreich, auch für den Nachweis der individuellen Aufklärung. Denn der Intellekt des Einzelnen muss berücksichtigt und jeder Einzelfall individualisiert betrachtet werden. Das geht nur in einem Gespräch.
Gerade bei einer Behandlung mit schwerwiegenden Risiken muss dem Patienten unter Umständen realitätsnah und praxisbezogen geschildert werden, wie ihn das auch im täglichen Leben einschränken kann. Die lapidare Formulierung, dass möglicherweise der Nerv geschädigt wird, reicht nicht aus. Vielmehr muss der Arzt dem Patienten erläutern, um welchen Nerv es sich handelt, der verletzt werden kann und mit welchen Folgen dann zu rechnen ist. So muss vor einer Hämorrhoiden-Operation erörtert werden, dass die Gefahr besteht, dass der Schließmuskel verletzt wird und der Patient inkontinent wird. Bei einer Hüftoperation muss der Arzt dem Patienten deutlich machen, dass das Bein im ungünstigsten Fall gelähmt ist und bleibt. Das gilt natürlich umso mehr bei Eingriffen, die nicht unbedingt notwendig sind, wie zum Beispiel im Bereich der Schönheitschirurgie.
Es geht nicht darum, den Patienten mit allen medizinischen Details zu konfrontieren. Es reicht aus, dass dem Patienten im »Großen und Ganzen« ein Bild von der Schwere und der Richtung der Risiken bei der vorgeschlagenen Behandlung vermittelt wird.
Berücksichtigung der Situation des Patienten
Bei der Prüfung der Aufklärung ist die besondere Situation des Patienten vor einer Operation zu berücksichtigen. Der Patient befindet sich vor einer Operation in einer Ausnahmesituation, da er einen Eingriff in seine Intimsphäre zu erwarten hat. Ängste vor der Narkose, dem Eingriff, den möglichen Komplikationen begleiten ihn. Er versucht die Risiken beiseitezuschieben und sich hoffnungsvoll zu verhalten und zu denken. Seine Wahrnehmung und seine Erinnerung sind durch die Ausnahmesituation eingeschränkt. Nicht selten weiß der Patient hinterher gar nicht mehr, worüber der Arzt vorher mit ihm gesprochen hat. Oft kommen Mandanten zu mir, die erklären, dass niemand sie aufgeklärt hätte. Und dann bekomme ich
Weitere Kostenlose Bücher