Geld fressen Seele auf
gemacht worden sei. Denn schliesslich könnten seit jeher Ausländer in der Schweiz erst nach fünf ununterbrochenen Aufenthaltsjahren im Land mit einer Niederlassungsbewilligung, dem Permit C, rechnen und damit eine Selbstständigkeit begründen und führen.
Francisco erklärte dem Polizisten weiter, dass die GFS respektive Herr Meyer, ihnen damals versprochen hätten, diese Angelegenheit über Fachanwälte verbindlich regeln zu lassen, denn das Unternehmenssystem der GFS würde ja gerade und ausschliesslich auf dieser selbstständigen Unternehmerbasis geführt, damit die GFS die Betriebskosten und -risiken ihrer GFS-Vermittlungsagenturen für sich selbst ausschließen könnte.
Erst nachdem er mit seiner Familie, das heisst mit Frau und seinen beiden schulpflichtigen Kindern, in die Schweiz eingereist war respektive bereits schon einige Wochen in Genf gewohnt hätte, wäre ihm von der GFS eröffnet worden, dass er offiziell zunächst kein eigenes Unternehmen haben könnte, weil die Anwälte dazu mit den Schweizer Behörden noch diverse Abklärungen zu machen hätten.
Er habe dann damals aufgrund der angeblich komplizierten Ausländergesetze vorübergehend und nur im Außenverhältnis – eben für diese Schweizer Behörden – einen Angestelltenvertrag bekommen. Darüber hinaus sei ihm zugesagt worden, dass er weiterhin, aber eben zunächst nur im GFS-Innenverhältnis, ein selbstständiger Unternehmer bleibe, der auch weiterhin auf eigene Rechnung und Risiko arbeiten müsste.
Erst viel später hätte er festgestellt, dass ihm mit dieser Regelung noch ganz andere erhebliche Nachteile, unter anderem bei den Steuern, entstanden seien. Er habe dann leider auf dieser fehlerhaften Basis der Schein-Selbstständigkeit auch eigene Bankconti einrichten müssen, um zu seinen Agenturtätigkeiten auch geregelte Finanzabläufe sicherzustellen. Die GFS habe leider kein Geschäftskonto bereitgestellt, sodass er auf seinen Namen zwei private Bankconti bei der SBG in Genf einrichten musste. Das eine für die rein privaten Bankgeschäfte der Familie, das andere für die geschäftlichen Transaktionen seiner diversen GFS-Agenturbüros.
Francisco erklärte dem Beamten dann weiter, wie diese Geldflüsse aus Provisionen, Provisionseinnahmen, Vorschüssen auf Provisionen, Kosten- und Anteilsverrechnungen im Allgemeinen abliefen:
Die Basis für alles sei der allgemeine GFS-Agenturvertrag auf Basis des Schweizer Obligationenrechts gewesen. Dieser Vertrag, der von GFS-Anwälten bewusst auf zig Vertragsseiten verteilt und kompliziert helvetisiert worden sei, sicherte zuallererst die Grundsätze und Vorteile für den GFS-Konzern. Hiernach hatten sich alle Agenten und Agenturen die sich unter das Label des GFS begeben hatten verpflichtet, ausschließlich als Subunternehmer für den Serviceprovider GFS zu arbeiten. Weiterhin waren sie damit verpflichtet, ebenfalls ausschließlich nur jene Finanzprodukte zu vermitteln, die allein der GFS-Provider mit Banken, Versicherungen und anderen Finanzpartnern ausgehandelt und vertraglich vereinbart hatte.
Alle Kunden für diese Finanzvermittlungsprodukte musste der jeweilige Agent respektive seine Subunternehmung/Agentur natürlich ebenfalls ausschließlich selbst akquirieren.
Selbstredend hatten sich die Agenten damit ebenfalls verpflichtet, alle ihre Betriebskosten als Subunternehmer selbst zu tragen respektive alle ihre gesetzlich obligatorischen Abgaben für Krankenkasse, Alters- und Hinterbliebenenvorsorge, Zusatzvorsorge, Unfallversicherung, Invalidenversicherung, Betriebsversicherungen und Steuern auf eigene Rechnung abzuführen.
Schlussendlich war jeder Agent vertraglich verpflichtet worden, seine Finanzvermittlungsgeschäfte sprich Kundenverträge ausnahmslos beim GFS-Konzern zu deren Abwicklung einzureichen und ebenfalls die dafür zustehenden Vermittlungsprovisionen, die ihm gemäss dem in den Vertrag eingebundenen Karriere- und Provisionsplans berechnet wurden, ausschließlich beim GFS-Konzern einzufordern.
Darüber hinaus galt die Vertragsabsprache, dass allein der GFS-Konzern alle von den Finanzproduktpartnern gezahlten Brutto-Vermittlungsprovisionen die seine Subunternehmer und Agenten auf eigene Rechnung und Risiko generierten, auf seinem Konzernkonto vereinnahmen durfte.
Allein jene Basis-, Produktvermittlungs- und Kooperationsverträge die der GFS-Konzern mit den zahlreichen Banken, Versicherungen und anderen Finanzproduktpartnern abgeschlossen hatte, die
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