Koalitionsvertrag 2013
nachtr ä gliche Verm ö gensabsch ö pfung erm ö glichen. Wir regeln, dass bei Verm ö gen unklarer Herkunft verfassungskonform eine Beweislastumkehr gilt, so dass der legale Erwerb der Verm ö genswerte nachgewiesen werden muss. Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen wollen wir unter Strafe stellen.
Wir wollen unsere Unternehmen vor Wirtschafts- und Konkurrenzspionage aus aller Welt sch ü tzen und eine nationale Strategie f ü r den Wirtschaftsschutz erarbeiten. An private Sicherheitsdienstleister stellen wir verbindliche Anforderungen an Seriosit ä t und Zuverl ä ssigkeit.
Zur besseren Bek ä mpfung von Kinderpornographie im Internet werden wir im Strafrecht den veralteten Schriftenbegriff zu einem modernen Medienbegriff erweitern. Wir schlie ß en zudem inakzeptable Schutzl ü cken und beseitigen Wertungswiderspr ü che im Sexualstrafrecht. Zur Aufkl ä rung von Sexual- und Gewaltverbrechen sollen bei Massen-Gentests auch sogenannte Beinahetreffer verwertet werden k ö nnen, wenn die Teilnehmer vorab ü ber die Verwertbarkeit zulasten von Verwandten belehrt worden sind. Zum Schutz der Bev ö lkerung vor h ö chstgef ä hrlichen, psychisch gest ö rten Gewalt- und Sexualstraft ä tern, deren besondere Gef ä hrlichkeit sich erst w ä hrend der Strafhaft herausstellt, schaffen wir die M ö glichkeit der nachtr ä glichen Therapieunterbringung. Die l ä ngerfristige Observation von entlassenen Sicherungsverwahrten stellen wir auf eine gesetzliche Grundlage.
Beim Stalking stehen vielen Strafanzeigen auff ä llig wenige Verurteilungen gegen ü ber. Im Interesse der Opfer werden wir daher die tatbestandlichen H ü rden f ü r eine Verurteilung senken. Zudem werden wir Ma ß nahmen zur Kontrolle der Einhaltung von Kontakt- bzw. N ä herungsverboten erarbeiten.
Einbruchskriminalit ä t verunsichert die Menschen ü ber die materiellen Sch ä den hinaus. Die T ä tergruppen agieren zunehmend grenz ü berschreitend. Wir unterst ü tzen nicht nur pr ä ventive Ma ß nahmen der B ü rger, sondern bek ä mpfen diese Alltagskriminalit ä t auch durch bessere Zusammenarbeit der Polizeibeh ö rden auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene. Sicherheitsvereinbarungen zwischen Bund und L ä ndern k ö nnen dazu ein Instrument sein.
Rocker-Clubs bieten einen Deckmantel f ü r vielf ä ltige Formen der Schwerkriminalit ä t, wie z. B. Menschenhandel und Drogengesch ä fte. Dieser organisierten Kriminalit ä t kann durch den Entzug der Privilegien des Vereinsrechts entgegen getreten werden. Wir werden dazu das Vereinsrecht versch ä rfen, die Verbotsfolgen bei Rockergruppierungen verst ä rken und bei Verboten jegliche Neugr ü ndung in den betroffenen St ä dten und Kreisen ausschlie ß en. Die Kennzeichen verbotener Rockergruppen d ü rfen von anderen Gruppierungen im Bundesgebiet nicht weiter genutzt werden.
Wir verbessern den Schutz von Polizistinnen und Polizisten sowie anderen Einsatzkr ä ften bei gewaltt ä tigen Ü bergriffen.
Effektive Strafverfolgung und wirksame Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
Wir wollen das allgemeine Strafverfahren und das Jugendstrafverfahren unter Wahrung rechtsstaatlicher Grunds ä tze effektiver und praxistauglicher ausgestalten. Dazu wird eine Expertenkommission bis zur Mitte dieser Wahlperiode Vorschl ä ge erarbeiten.
Durch ein fr ü hzeitiges gemeinsames Vorgehen der Strafverfolgungsbeh ö rden und der Kinder- und Jugendhilfe wollen wir kriminalit ä tsgef ä hrdete Kinder und Jugendliche vor einem Abgleiten in kriminelle Karrieren bewahren. Wird ein junger Mensch straff ä llig, soll die Strafe der Tat auf dem Fu ß e folgen. Den Gedanken der Wiedergutmachung gegen ü ber Kriminalit ä tsopfern werden wir im Jugendstrafrecht st ä rken.
Um eine Alternative zur Freiheitsstrafe und eine Sanktion bei Personen zu schaffen, f ü r die eine Geldstrafe kein f ü hlbares Ü bel darstellt, werden wir das Fahrverbot als eigenst ä ndige Sanktion im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht einf ü hren. Bei Verkehrsdelikten streben wir an, zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration auf k ö rperliche Eingriffe zugunsten moderner Messmethoden zu verzichten. Eine Blutentnahme wird durchgef ü hrt, wenn der Betroffene sie verlangt.
Wir evaluieren die Vorschriften zur Kronzeugenregelung und zur Verst ä ndigung im Strafverfahren. Wir pr ü fen, inwieweit dem ö ffentlichen Interesse an einem Gerichtsverfahren durch eine erweiterte Saal ö ffentlichkeit Rechnung getragen werden kann. Im Strafvollzug
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