MPU - was man wissen muss
der verkehrspsychologischen Untersuchung ist das psychologische Gespräch, die sog. Exploration. Sie stellt in den überwiegenden Fällen die Weichen, wie das Ergebnis der MPU ausfallen wird. Insbesondere bei den Hauptfragestellungen Alkohol, Drogen, Verkehrsauffälligkeiten und die Kombinationen daraus kommt es zentral darauf an, dass man nicht nur die entsprechenden Dokumentationen zu Abstinenzzeiträumenvorweisen kann, sondern dass die eingehaltenen Zeiträume oder die vorgenommenen Verhaltensänderungen auch in der Zukunft von Dauer sein werden.
Mit der psychologischen Befragung werden je nach Fragestellung auf der Grundlage einer ausgefeilten Hypothesenstruktur die relevanten Bereiche durchgesprochen und gemäß der insgesamt 76 Kriterien, die den einzelnen Hypothesen unterlegt sind, bewertet und eingeordnet. Der psychologische Gutachter stuft zusammen mit dem ärztlichen Gutachter in der Bewertung der einzelnen Befunde – insbesondere bei Alkohol- und Drogenfällen – die Schwere der Problematik ein. Je nach Bewertung des Ausmaßes der Problematik ergeben sich dann unterschiedlich umfassende Vorgaben zur Problemlösung. Danach wird eine Einschätzung darüber abgegeben, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Betreffende im Straßenverkehr wieder auffällig wird.
Im Alkoholbereich stuft sich die Problemeinschätzung folgendermaßen ein:
Alkoholabhängigkeit mit der Notwendigkeit der Alkoholabstinenz (Hypothese A1)
Schwerwiegende Alkoholproblematik mit der Notwendigkeit des Alkoholverzichts (Hypothese A2)
Alkoholgefährdung mit der Notwendigkeit des dauerhaft kontrollierten Alkoholkonsums (Hypothese A3)
Keine Alkoholgefährdung, aber Notwendigkeit eines stabilen Trennvermögens zwischen Alkoholkonsum und Fahren (Hypothese A4)
Je nach gutachterlicher Zuordnung müssen entsprechende Zeiten dokumentiert sein, in denen die Vorgaben erfüllt werden, um von einer ausreichenden Stabilität der Verhaltensänderung ausgehen zu können.
Bei Abhängigkeit (Hypothese A1) muss beispielsweise eine einjährige Abstinenz über sechs EtG-Urinanalysen oder vier Haaranalysen mit jeweils dreimonatigem Abstand erbracht werden.
Bei der Hypothese A2 (Alkoholverzicht) muss mindestens sechs Monate ein Alkoholverzicht nachvollziehbar belegt sein. Bei EtG-Urinkontrollen werden vier erwartet und bei Haaranalysen genügen zwei, wenn jeweils ein Zeitraum von drei Monaten erfasst werden konnte.
Im Bereich der Hypothese A3 sind keine Abstinenznachweise mehr notwendig. Es muss jedoch glaubhaft gemacht werden, dass nur noch ein reduzierter und kontrollierter Alkoholkonsum stattfindet. Hier können dann je nach Befundkonstellation auch Leberwerte hilfreich sein.
Im Bereich des Trennvermögens (Hypothese A4) müssen die Fähigkeit und der Wille deutlich werden, diese Trennung dauerhaft umzusetzen.
Entscheidende Voraussetzung für eine günstige Prognose ist jedoch die angemessene Problembearbeitung bei den Betroffenen, die in der psychologischen Exploration überprüft wird. Ohne dieses „Fundament“ kann aus gutachterlicher Sicht und gemäß den Beurteilungskriterien keine dauerhafte Verhaltens- und Einstellungsänderung erfolgen, die die Grundlage für eine dauerhafte Bewährung darstellt.
Der psychologische Gutachter fragt deshalb intensiver nach den Beweggründen und nach den Ursachen für das frühere Problemverhalten:
Hat der Betroffene die richtigen Schlussfolgerungen gezogen und seine früheren Motive ausreichend erkannt?
Hat er die richtigen Änderungsschritte unternommen?
Wie geht er mit Risiko- und Verführungssituationen um? Hat er hierfür die richtigen Handlungsalternativen entwickelt und auch schon erfolgreich erprobt?
Wie lange setzt er das neue Verhalten bereits erfolgreich um?
Wie geht er mit zwischenzeitlich eingetretenen Misserfolgen um? Etc.
Beim Durchsprechen dieser Punkte achtet der Gutachter besonders darauf, dass die Angaben in der Exploration auch gutachterlich verwertbar sind – sie sind nur verwertbar, wenn sie auch glaubhaft sind. Wenn die Angaben nicht glaubhaft sind, können sie für den Betroffenen im Gutachten auch nicht entlastend wirken. Das gleiche Problem entsteht, wenn sich Betroffene zu den Problemthemen aus der Vergangenheit nicht mehr oder nur noch sehr allgemein und oberflächlich äußern wollen. Auch dann kann ein Gutachter für den Betroffenen keine positiven Argumente einbringen und die bestehenden Eignungszweifel nicht entkräften.
Die Glaubhaftigkeit der Angaben wird vom Gutachter
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