Patientenverfügung
weitere ärztliche Beratung oder Aufklärung.
Städtchen, den 4. November 2007, Unterschrift
Martin Müller
Ich, Dr. Gesmann, bestätige, dass ich mit Herrn Martin Müller am 24.10.2007 ein ausführliches Beratungsgespräch geführt habe. Dabei haben wir die medizinischen Konsequenzen der Inhalte seiner Patientenverfügung besprochen. Ich bestätige auch, dass Herr Müller sich über die Inhalte dieser Patientenverfügung und deren Konsequenzen bewusst und in vollem Umfang einwilligungsfähig ist.
Städtchen, den 4. November 2007, Unterschrift
Dr. Gesmann
Diese Verfügung soll auch weiterhin gelten.
15. Juni 2009, Unterschrift
Martin Müller
Muster Vorsorgevollmacht
Ich, Martin Müller, geboren am 23.08.1970 in Dörfchen, wohnhaft in LandstraÃe 25, 12345 Städtchen, bevollmächtige meine Lebenspartnerin, Frau Maria Schmidt, geboren am 27.04.1973 in Dörfchen, wohnhaft LandstraÃe 25 in 12345 Städtchen, Telefon 06543/1122, sowie meine Schwester Monika Müller, geboren am 24.12.72 in Städtchen, wohnhaft Am See 10, 98765 Bergstadt-Neukirchen, Telefon 09876/123456, mich in dem hier genannten Umfang zu vertreten:
Meine Bevollmächtigten sind berechtigt, mich in allen persönlichen Angelegenheiten sowie in Vermögens-, Steuer-, Renten-, Sozial-, Erb- und sonstigen Rechtsangelegenheiten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, auÃergerichtlich und gerichtlich zu vertreten.
Sie dürfen auch Geschäfte mit sich selbst tätigen.
Diese Vollmacht gilt auch für alle Angelegenheiten der medizinischen Versorgung und Behandlung. Gegenüber meinen behandelnden Ãrzten sollen meine Bevollmächtigten mich in allen notwendigen Entscheidungen vertreten, soweit dies gesetzlich möglich ist. Ich entbinde meine behandelnden Ãrzte zu diesem Zweck von ihrer Schweigepflicht gegenüber meinen Bevollmächtigten.
Diese Vollmacht umfasst auch
die Einwilligung in eine für mich aus ärztlicher Sicht zwingend erforderliche und mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung in einem Heim oder einer anderen Einrichtung (§ 1906 Absatz 1 BGB),
die Einwilligung in unterbringungsähnliche MaÃnahmen für mich, wie z. B. das Anbringen von Bauchgurten, Bettgittern und anderen mechanischen Vorrichtungen, sowie eine Freiheitsbeschränkung durch Medikamente (§ 1906 Absatz 4 BGB),
die Einwilligung in alle erforderlichen ärztlichen Untersuchungen, Heilbehandlungen und Eingriffe bei mir, auch wenn die begründete Gefahr besteht, dass ich aufgrund der MaÃnahme sterbe oder einen schweren oder länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleide (§ 1904 BGB)
sowie die Einwilligung zum Unterlassen oder Beenden lebenserhaltender oder lebensverlängernder MaÃnahmen.
Die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten umfasst auch die Aufenthaltsbestimmung und das Recht, meinen Haushalt aufzulösen.
Für den Fall, dass ich meine elterliche Sorge nicht wahrnehmen kann, bestimme ich für meine Kinder Simone und Susanne Müller meine Lebenspartnerin Maria Schmidt als Vormund.
Dies entspricht vor allem dem Wohl meiner Kinder, weil beide seit 2001 in unserem gemeinsamen Haushalt leben und zu Frau Schmidt ein enges und vertrauensvolles Verhältnis haben. Diese Verfügung habe ich auch in mein handschriftliches Testament aufgenommen.
Meine Bevollmächtigten sollen die Ausgestaltung meiner Beerdigungszeremonie und die Einzelheiten meiner Bestattung übernehmen.
Diese Vollmacht soll eine Betreuung gemäà Betreuungsgesetz überflüssig machen. Sollte dennoch von einem Gericht die Einrichtung einer Betreuung für notwendig erachtet werden, so soll eine der hier bestimmten Bevollmächtigten als Betreuerin bestellt werden.
Falls das Betreuungsgericht einen sogenannten Kontrollbetreuer für notwendig hält, soll dies mein Freund Helmut Meier, geboren am 20.10.1970 in Musterstadt, wohnhaft Flussweg 1, 12345 Städtchen, Telefon 06543/9987, übernehmen.
Meine Bevollmächtigten haben das Recht, Untervollmachten an Dritte zu erteilen.
Die Vollmacht gilt nur, wenn meine Bevollmächtigten das Original der Vollmacht vorlegen können.
Diese Vollmacht bleibt auch nach meinem Tod solange in Kraft, bis meinen Erben ein Erbschein erteilt wurde.
Die eventuelle Unwirksamkeit einzelner Verfügungen in dieser Vollmacht soll die Wirksamkeit der anderen Verfügungen nicht berühren.
Städtchen,
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