So schreibe ich mein Testament
Ehegattentestament.
§ 2270 Wechselbezügliche Verfügungen
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Ãberlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.
§ 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem im § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.
(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Ãberlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Ãberlebende zur Aufhebung nach MaÃgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt.
(3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder einer der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
§ 2296 Vertretung, Form des Rücktritts
(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen VertragschlieÃenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
Besondere Form des Ehegattentestaments
Für Ehegatten gibt es eine besondere Art des Testaments â das Ehegattentestament oder auch gemeinschaftliches Testament genannt. In diesem Kapitel erfahren Sie zuerst die besonderen Formerfordernisse für das Ehegattentestament, sodann dessen besondere Wirkung und schlieÃlich inhaltliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Das Ehegattentestament wird in gleicher Form wie das eigenhändige Testament errichtet. Als Besonderheit dürfen die Ehegatten auch auf nur einer Urkunde testieren. Das sieht in der Praxis so aus: Ein Ehegatte errichtet ein Testament entsprechend dem eigenhändigen Testament. Der andere Ehegatte vermerkt handschriftlich mit Datum, Ort und Unterschrift, dass dieses Testament auch sein letzter Wille ist.
Nichtehegatten müssten dagegen zwei eigenständige und jeweils vollständige Testamente schreiben.
Ein gemeinschaftliches Testament â nur für Ehegatten
Zeitpunkt der Errichtung
Zeitpunkt des Erbfalls
Wiederheirat
Zeitpunkt der Errichtung
An dem Tag, an dem das Ehegattentestament geschrieben und unterschrieben wird, muss die Ehe rechtsgültig bestehen. Es muss dem Ehegattentestament aber kein Beweis für die bestehende Ehe beigefügt werden.
Es reicht nicht aus, wenn beide Erblasser miteinander verlobt sind. Ein gemeinschaftliches Testament zwischen Verlobten ist unwirksam. Auch durch eine spätere Heirat wird das Ehegattentestament nicht wirksam. In einem solchen Fall hilft nur, ein neues Testament zu errichten.
Zeitpunkt des Erbfalls
Die Ehe muss bis zum Zeitpunkt des Erbfalls fortbestehen. Wurde die Ehe bereits geschieden oder hat der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt, ist das Testament in der Regel vollständig unwirksam. Es ist also nicht nur die Einsetzung des ehemaligen Ehegatten als Erben unwirksam, sondern z. B. auch die Erbeinsetzung der Kinder.
Ausnahmsweise bleiben einzelne Verfügungen wirksam, wenn anzunehmen ist, dass diese auch bei Kenntnis von der späteren Scheidung getroffen worden wären. Ob dem so ist, entscheidet sich nach dem Willen des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung. Der Wille sollte also auf dem Testament festgehalten werden.
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