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So schreibe ich mein Testament

So schreibe ich mein Testament

Titel: So schreibe ich mein Testament Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Finn Zwißler , Sascha Petzold
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Sie es zusammenkleben. Sie müssen ein neues Testament schreiben.
    Widerruf durch Veränderung
    Sie könnten Ihr Testament durch Veränderung widerrufen. Die Veränderung muss aber erkennen lassen, dass Sie das Testament widerrufen wollen. In der Regel ist dabei der Streit vorprogrammiert. Insbesondere bei Streichungen ist nicht klar erkennbar, durch wen diese erfolgten. Es ist daher von dieser Form des Widerrufs abzuraten.
    Widerruf durch neues Testament
    Wollen Sie Ihr altes Testament nicht vernichten oder nur teilweise widerrufen, müssen Sie ein neues Testament schreiben. Achten Sie darauf, eindeutig zu erklären, ob und inwieweit Sie das alte Testament widerrufen wollen. Das Widerrufstestament ist in der gleichen Form wie das „normale“ Testament zu errichten.
    Wenn Sie das alte Testament komplett widerrufen wollen, vernichten Sie am besten das alte Testament. Dann kann keine Unklarheit darüber entstehen, ob das alte Testament vielleicht doch noch (zum Teil) gelten soll.
    Widerruf des Widerrufs
    Sie können ein Widerrufstestament genauso widerrufen, wie ein „normales“ Testament. Nur der Widerruf durch Vernichtung kann nicht widerrufen werden.
    Ã„nderungen
    Das Testament ändern heißt, es neu zu gestalten oder das bisherige Testament zu ergänzen.
    Sie können das Testament dadurch ergänzen, indem Sie in das bisherige Testament Vermerke machen. Diese müssen von Ihnen handschriftlich erfolgen. Am besten unterschreiben Sie die Vermerke – einzeln, falls es davon mehrere gibt – mit Angabe von Ort und Datum der Änderung.
    Besser schreiben Sie aber ein neues Testament. Diese Situation ist am klarsten und am sichersten. Wenn Sie ein neues Testament verfassen, gilt das alte Testament als widerrufen, soweit es dem neuen Testament widerspricht. Deshalb ist es am eindeutigsten, wenn Sie das alte Testament durch Vernichtung komplett widerrufen und alle gewünschten Anordnungen im neuen Testament aufnehmen.

Wichtige Gesetzestexte aus dem BGB
    Â§Â 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments
    Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen .
    Hinweis: Die folgenden Gesetzestexte regeln das „einfache Testament“.
    Â§Â 2253 Widerruf eines Testaments
    Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.
    Â§Â 2254 Widerruf durch Testament
    Der Widerruf erfolgt durch Testament.
    Â§Â 2255 Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
    Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.
    Â§Â 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
    (1) Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist.
    (2) Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. Das Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden.
    (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach § 2248 hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluss.
    Â§Â 2257 Widerruf des Widerrufs
    Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, so ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre.
    Â§Â 2258 Widerruf durch ein späteres Testament
    (1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.
    (2) Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.
    Hinweis: Die folgenden Gesetzestexte regeln das

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