So schreibe ich mein Testament
Spätere ÃuÃerungen des Erblassers alleine reichen dafür nicht aus. Sie können aber ein Zeichen für den Aufrechterhaltungswillen sein.
Praxis-Tipp:
Wollen Sie ein Ehegattentestament errichten, das auch nach einer Scheidung gelten soll, schreiben Sie dies ausdrücklich in das Testament. Im Zweifel ist es an dem überlebenden Ehegatten zu beweisen, dass der Wille zur Aufrechterhaltung bestand.
Wenn die wechselbezüglichen Verfügungen mit der Scheidung bzw. deren Antrag unwirksam werden sollen, sollten Sie dies ausdrücklich regeln. ZweckmäÃig ist es hier, dass es ausreicht, wenn einer der beiden Ehegatten die Scheidung beantragt.
Muster für eine Anordnung der Unwirksamkeit bei Scheidung
Unser letzter Wille
Wir, Marlene Reich, geboren am â¦, und Martin Reich, geboren am â¦, setzen â¦
Für den Fall, dass unsere Ehe vor dem Tod eines von uns beiden aufgelöst wird, sollen die in diesen Testament getroffenen Verfügungen insgesamt unwirksam sein. Der Eheauflösung steht die Klage auf Aufhebung der Ehe sowie der Scheidungsantrag gleich. Dabei ist es gleichgültig, wer von uns beiden die Klage erhoben bzw. die Scheidung beantragt hat.
München, den 18. Januar 2012
Marlene Reich
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München, den 18. Januar 2012
Martin Reich
Muster für eine Anordnung des Fortbestands der Verfügungen trotz Scheidung:
Unser letzter Wille
Wir, Marlene Reich, geboren am â¦, und Martin Reich, geboren am â¦, setzen â¦
Diese Verfügungen, ausdrücklich auch die wechselbezüglichen Verfügungen, gelten auch im Fall unserer Scheidung bzw., wenn einer von uns die Scheidung beantragt und der andere der Scheidung zugestimmt hat.
München, den 18. Januar 2012
Marlene Reich
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München, den 18. Januar 2012
Martin Reich
Wiederheirat
Auch wenn die Ehegatten rechtsgültig geschieden wurden und sie wieder geheiratet haben, bleibt das Ehegattentestament im Zweifel unwirksam.
Die Bindungswirkung
Bindung vor dem Erbfall
Bindung nach dem Erbfall
Abänderungsklausel
Sinn und Zweck des Ehegattentestaments ist es, dass bestimmte testamentarische Verfügungen abhängig von den Verfügungen des anderen Ehegatten sein sollen. Das Gesetz spricht von âwechselbezüglichen Verfügungenâ. Ob es sich wirklich um wechselbezügliche Verfügungen handelt, richtet sich danach, ob diese nur in Hinblick auf eine Verfügung des anderen Ehegatten vorgenommen wurden. Ob also diese Verfügung mit der Verfügung des anderen Ehegatten stehen und fallen soll, ist entscheidend.
In einem Ehegattentestament sind neben wechselbezüglichen Verfügungen auch andere Verfügungen zulässig.
Wechselbezügliche Verfügungen können nur sein:
Erbeneinsetzung
Vermächtnis
Auflage
Praxis-Tipp:
Beachten Sie, dass immer nur einzelne Verfügungen wechselbezüglich sein können. Das ganze Testament ist dagegen nicht wechselbezüglich. Dies müssen Sie bei der Formulierung des Testaments unbedingt beachten.
Bindung vor dem Erbfall
Vor dem Tod des anderen Ehegatten besteht eine nur beschränkte Bindungswirkung . Diese trägt nur dem Vertrauen in das Bestehen der Verfügung des anderen Ehegatten Rechnung.
Die wechselbezüglichen Verfügungen können vor dem Tod des anderen Ehegatten jederzeit widerrufen werden. Damit der andereEhegatte sich auf die neue Situation einstellen kann, muss der Widerruf jedoch
notariell beurkundet sein und
dem anderen Ehegatten vor seinem Tod zugesandt oder übergeben werden.
Das Widerrufsrecht erlischt mit dem Tod des anderen Ehegatten.
Bindung nach dem Erbfall
Nach dem Tod des anderen Ehegatten besteht eine weitergehende Bindungswirkung. Der Grund liegt darin, dass der Verstorbene bis zum Schluss auf die Gültigkeit der wechselbezüglichen Verfügung vertraut hat. Zudem soll es dem überlebenden Ehegatten nicht möglich sein, sich von der wechselbezüglichen Verfügung zu lösen, nachdem er dessen Vorteile schon in Anspruch genommen hat.
Der überlebende Ehegatte kann sich nur von der Bindungswirkung lösen, wenn er die Erbschaft ausschlägt. Dann erhält er auch nicht die Vorteile der wechselbezüglichen Verfügung.
Sie können die Bindungswirkung verstärken, indem Sie im Testament gegenseitig auf das Recht der Anfechtung des Testaments verzichten. Die Selbstanfechtung des Testaments durch den überlebenden Ehegatten ist nämlich
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