Steuerstrategien fuer Kapitalanleger
als Transaktionskostenpauschale die Hälfte des Gesamtentgelts angesetzt werden. Sofern so verfahren wird, können EinzelveräuÃerungskosten nicht berücksichtigt werden, es sei denn es handelt sich um weiterberechnete Spesen von dritter Seite.
Da die pauschale Jahresgebühr keinem Geschäft konkret zugeordnet werden kann, stellt die Depotbank die in der all-in-fee enthaltene Transaktionskostenpauschale im Zeitpunkt der Verauslagung in den Verlustverrechnungstopf ein. Dies gilt freilich nur, soweit das entsprechende Wertpapierdepot von einer inländischen Bank verwaltet wird.
Bei dem hälftigen Transaktionskostenanteil handelt es sich um eine prozentuale Obergrenze. Es sollen dadurch eventuelle missbräuchliche Gestaltungen ausgeschlossen werden.
Negativbeispiel:
Der Vermögensverwaltungsvertrag sieht eine pauschale Vergütung in Höhe von 1,5 % (inkl. Umsatzsteuer) des verwalteten Depotbestandes, bewertet jeweils zum Stichtag 31. Dezember, vor. Die Pauschale deckt auch die Transaktionskosten (VeräuÃerungskosten) des Kunden ab. Der Kunde erhält von seinem Vermögensverwalter (Depotbank) folgende Abrechnung nach Ablauf eines Jahres:
Verwaltetes Vermögen: 100.000 ⬠à 1,5 % = 1.500 â¬.
Nachrichtlich erfolgt die Information, dass der darin enthaltene Transaktionskostenanteil auf Grund des vorgegebenen festgelegten Kostenschlüssels 70 % der all-in-fee beträgt.
Der Transaktionskostenanteil kann begrenzt auf 50 % der all-in-fee, d. h., in Höhe von 750 â¬, in den Verlustverrechnungstopf eingestellt werden.
Derartige Vertragsgestaltungen sollten entsprechend berichtigt werden. Der Transaktionskostenanteil darf 50 % nicht überschreiten.
Steuerstrategie 88
Dennoch gibt es bei der Ausgestaltung eines Vermögensverwaltungsvertrags im Rahmen dieser prozentualen Obergrenze Möglichkeiten. Aufbauend auf obige Erkenntnisse stützt sich der abgeltungsteueroptimale Vermögensverwaltungsvertrag. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass in Fällen, in denen der Honoraranteil höher ist als der Transaktionskostenanteil, ein wesentlicher Honoraranteil für den Verwalter auf den Kauf und Verkauf von Wertpapieren (Transaktionskostenanteil) umgeschichtet wird bzw. dieser Honoraranteil entsprechend höher und die anderen Tätigkeiten wie Depotführung und Beratung dafür entsprechend niedriger honoriert werden und das Gesamthonorar im Verwaltervertrag den Positionen entsprechend offen ausgewiesen wird.
Beispiel: [185]
Der Vermögensverwaltungsvertrag sieht eine pauschale Vergütung in Höhe von 2 % (inkl. Umsatzsteuer) des verwalteten Depotbestands, bewertet jeweils zum Stichtag 31. Dezember, vor. Die Pauschale deckt auch die Transaktionskosten (VeräuÃerungskosten) des Kunden ab. Der Kunde erhält von seinem Vermögensverwalter (Depotbank) folgende Abrechnung nach Ablauf eines Jahres:
Verwaltetes Vermögen:
250.000 â¬
all-in-fee (insgesamt):
2 % v. 250.000 ⬠= 5.000 â¬
Nachrichtlich erfolgt die Information, dass sich die all-in-fee in folgende Positionen gliedert:
Vermögensverwaltung:
2.600 â¬
Depotführung
500 â¬
Wertpapierumsatz:
1.900 â¬
Summe:
5.000 â¬
Da der ausgewiesene Transaktionskostenanteil (Wertpapierumsatz) auf Grund des vorgegebenen festgelegten Kostenschlüssels die 50-%-Grenze bezogen auf die all-in-fee nicht übersteigt, kann der Gesamtbetrag von 1.900 ⬠in den Verlustverrechnungstopf eingestellt werden.
Steuerstrategie 89
Handelt es sich bei dem âVermögensverwalterâ nicht auch um die selbst ausführende Bank, können in Folge unter Umständen gar keine Transaktionskosten berücksichtigt sein. Dies gilt insbesondere für die Honorare der freien Vermögensverwalter und Vermögensberater. In diesen Fällen macht der Kapitalanleger mindestens die Hälfte der Kosten im Veranlagungswege geltend.
Steuerstrategie 90
Nach dem Bundesfinanzministerium gelten die Regelungen auch für Beratungsverträge. Beratungsverträge unterscheiden sich von Vermögensverwaltungsverträgen lediglich dadurch, dass die von Seiten des Kreditinstituts empfohlenen Wertpapiertransaktionen jeweils unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Kunden stehen. Der 50-%-Pauschalabzug ist auch anwendbar, wenn ein Ausweis des Transaktionskostenanteils alternativ in der jeweiligen Abrechnung der all-in-fee
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