Um Leben und Tod - Ennigkeit, O: Um Leben und Tod
akuter Lebensgefahr angedroht hatten, nicht zur »Abgabe einer Erklärung«.
Ist nicht jeder Bürger zur Hilfeleistung verpflichtet?
Kein Staat ist in der Lage, die mit dem Gewaltmonopol übernommene Schutzpflicht für seine Bürger zu jeder Zeit und an jedem Ort zu gewährleisten.
Der Gesetzgeber hat deshalb im Sinne eines staatlichen Gemeinwesens alle Bürger zur gegenseitigen Hilfeleistung verpflichtet: Nach § 323c StGB macht sich strafbar, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist; bei Unterlassung der Hilfeleistung droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Die Zumutbarkeit einer gebotenen Hilfeleistung richtet sich nach dem allgemeinen Sittengesetz. Dieses fordert von jedem Einzelnen, dem von einem Unglücksfall oder einem Verbrechen betroffenen Mitmenschen möglichst rasch Hilfe zu bringen und dabei eigene Belange zurückzustellen. Selbst körperliche oder andere Gefahren müssen in Kauf genommen werden, wenn sie im Verhältnis zu dem Schaden, der dem Verunglückten droht, gering sind. Dieses Gebot wiegt umso schwerer, je größer die Gefährdung des Verunglückten ist und je näher der zur Hilfe Fähige dem Unglücksgeschehen steht.
Jeder Bürger wäre also berechtigt und verpflichtet gewesen, dem Entführer eines Kindes Gewalt anzudrohen und notfalls auch gegen ihn anzuwenden, wenn dieser trotz bestehender Lebensgefahr den Verwahrort des Kindes nicht preisgegeben hätte.
Jeder Bürger? – Nein, ich durfte nicht einmal mitteilen, dass als absolut letztes Mittel eine Zwangsmaßnahme in Erwägung gezogen worden war. Polizisten scheinen nach Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Landgerichts Frankfurt »Bürger zweiter Klasse« zu sein.
Hätten wir die notwendige Hilfe aber nicht geleistet, wären wir wahrscheinlich von derselben Staatsanwaltschaft wegen unterlassener Hilfeleistung angeklagt und vom selben Gericht deswegen verurteilt worden.
Im Fall Jakob von Metzler ergab sich die Garantenstellung aus der besonderen Abhängigkeit des entführten Kindes. Sein Leben und seine Unversehrtheit lagen in der Hand der Polizei. Jakob war nicht in der Lage, sich selbst zu helfen. Dies bedeutet: Wären Polizeivizepräsident Daschner und ich untätig geblieben und wäre das Kind dadurch zu Tode gekommen, so wären wir neben dem Mörder wegen vorsätzlicher Tötung durch Unterlassen bestraft worden. Polizeibeamte als »Komplizen« des Verbrechers? – Ein unvorstellbarer Gedanke!
Ist Notwehr kein Rechtfertigungsgrund?
Wenn der Staat seine Bürger verpflichtet, sich selbst gegen rechtswidrige Angriffe zu schützen und anderen Personen dabei Hilfe zu leisten, dann folgt daraus zwangsläufig, dass er sie wegen der dabei erforderlichen Rechtseingriffe gegen den Angreifer straflos stellen muss. Nach § 32 Abs. 1 StGB handelt daher nicht rechtswidrig, »wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist«.
Und als Notwehr gilt »die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden« (§ 32 Abs. 2 StGB). Artikel 2 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention lässt sogar die Tötung des Angreifers zu, wenn sie »unbedingt erforderlich ist, um jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen«.
Dass im Rahmen dieser zulässigen Notwehr für den Vorwurf von »Folter« kein Raum sein kann, dürfte wohl unbestritten sein.
»Die in Notwehr begangene Tat ist rechtmäßig, weil sie sich gegen Unrecht wendet. Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen. Die Notwehr dient deshalb nicht nur dem Schutz des Angegriffenen, sondern zugleich der Bewahrung der Rechtsordnung.« (Bockelmann, Notrechtsbefugnisse der Polizei , Dreher-Festschrift, S. 235 ff.)
Wer in Notwehr handelt und sich oder eine andere Person gegen einen rechtswidrigen Angriff verteidigt, schützt deshalb zugleich das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Unrecht. Er ist an der Aufrechthaltung der Rechtsordnung beteiligt.
Dieser »Verteidiger« tut also etwas, was zu tun eigentlich die Sache der Polizeibeamten wäre, er übernimmt die Rolle des Polizisten.
Und ich als Polizist soll einen Angegriffenen nicht verteidigen dürfen?
Die 27. Große Strafkammer stellte fest: »Es sind keine Rechtfertigungsgründe gegeben.« § 32 StGB setze objektiv eine Notwehrlage zur Tatzeit voraus. »Diese lag nicht vor, da das Kind bereits tot war.« Außerdem
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