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Wir sollen sterben wollen Todes Helfer Ueber den Selbstmord - Warum die Mitwirkung am Suizid verboten werden muss Warum der Staat mit dem neuen Paragraphen 217 StGB die Mitwirkung am Suizid foerdern will

Wir sollen sterben wollen Todes Helfer Ueber den Selbstmord - Warum die Mitwirkung am Suizid verboten werden muss Warum der Staat mit dem neuen Paragraphen 217 StGB die Mitwirkung am Suizid foerdern will

Titel: Wir sollen sterben wollen Todes Helfer Ueber den Selbstmord - Warum die Mitwirkung am Suizid verboten werden muss Warum der Staat mit dem neuen Paragraphen 217 StGB die Mitwirkung am Suizid foerdern will Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Andreas Krause Landt Axel W Bauer
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Bundesrepublik Deutschland. Als Arbeitsgemeinschaft der 17 deutschen Ärztekammern »wirkt die Bundesärztekammer aktiv am gesundheitspolitischen Meinungsbildungsprozess der Gesellschaft mit und entwickelt Perspektiven für eine bürgernahe und verantwortungsbewusste Gesundheits- und Sozialpolitik. Die BÄK unterstützt die Arbeit der Ärztekammern.« Die Bundesärztekammer ist aber andererseits aus der 1947 gegründeten Arbeitsgemeinschaft der Westdeutschen Ärztekammern hervorgegangen. Heute ist sie die Arbeitsgemeinschaft der 17 Landesärztekammern und somit ein organisatorischer Zusammenschluss von Körperschaften öffentlichen Rechts. Der einzelne Arzt gehört der BÄK lediglich mittelbar über die Pflichtmitgliedschaft in seiner Ärztekammer an. Die Bundesärztekammer selbst ist also keine Körperschaft, sondern ein nicht eingetragener Verein. 37
    Der 114. Deutsche Ärztetag in Kiel hatte im Juni 2011 eine Novellierung der Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte beschlossen. 38 Im Sinne einer Verdeutlichung des ärztlichen Verhaltens bei Sterbenden wurde ein ausdrückliches standesrechtliches Verbot der Suizidbeihilfe aufgenommen:
§ 16
Beistand für Sterbende
    Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.
    Doch die entscheidenden Sätze zwei und drei dieses Paragraphen gewinnen erst ihre formelle Wirksamkeit, wenn sie in die Berufsordnungen der einzelnen Landesärztekammern übernommen wurden. Und genau hier beginnt das Problem. Denn keineswegs ausnahmslos geht die Stimmung in den Bezirks- und Landesärztekammern dahin, dass die Ärzte der Meinung wären, Suizidbeihilfe gehöre nicht zu ihren Aufgaben. Vielmehr gibt es durchaus Bestrebungen, sich dem Beschluss der Bundesärztekammer zu widersetzen.
    So hatten bis September 2012 von den 17 Landesärztekammern erst fünf ihre Berufsordnung dahingehend geändert, dass sie den neuen Paragraphen 16 der Musterberufsordnung der BÄK wortgleich oder inhaltlich identisch übernommen haben: Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein und Sachsen. Die Berufsordnung der Landesärztekammer Schleswig-Holstein betont den Vorrang des Willens des Patienten und stellt fest, dass der Arzt das Leben des Patienten »nicht aktiv verkürzen« dürfe. Die Landesärztekammer Westfalen-Lippe beschränkt sich auf eine »Soll«-Regelung: Ärzte »sollen« demnach keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.
    Ganz anders hat sich jedoch ausgerechnet die Bayerische Landesärztekammer in der Neufassung der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns am 9. Januar 2012 entschieden. Hier lautet der Paragraph 16 wie folgt: »Der Arzt hat Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen.« 39 Die Sätze zwei und drei aus der Musterberufsordnung der BÄK (»Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.«) wurden nicht übernommen. Damit verhindert zumindest das Bayerische Standesrecht die ärztliche Mitwirkung am Suizid nicht mehr.
    In gleicher Weise hat sich im Sommer 2012 die Landesärztekammer Baden-Württemberg entschieden. Zwar wurden »nahezu alle« Vorgaben aus der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer in die neue Berufsordnung übernommen, doch beim Paragraphen 16 ging die Landesärztekammer Baden-Württemberg ebenso vor wie ihre Bayerische Schwesterorganisation: Die Sätze zwei und drei der Musterberufsordnung, denen zufolge es verboten ist, Patienten auf deren Verlangen zu töten, sowie das Verbot der ärztlichen Mitwirkung bei der Selbsttötung wurden nicht übernommen. Durch die Streichung des Verbots einer ärztlichen Beihilfe zur Selbsttötung solle eine Verschärfung durch das Berufsrecht über die strafrechtliche Regelung hinaus vermieden werden, hieß es in einem dazu veröffentlichten Bericht im Ärzteblatt Baden-Württemberg. 40
    Damit dürften in wenigen Monaten sowohl im Freistaat Bayern als auch in Baden-Württemberg genügend Ärzte bereitstehen, die nach dem Inkrafttreten des neuen Paragraphen 217 Abs. 2 StGB ärztliche Suizidassistenz auf nicht gewerbsmäßige Weise leisten werden. Dies wäre ein Novum in der Geschichte der Medizin, nämlich ein standesrechtlich gewollter definitiver Bruch mit jener 2   400 Jahre andauernden Tradition

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