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Wir sollen sterben wollen Todes Helfer Ueber den Selbstmord - Warum die Mitwirkung am Suizid verboten werden muss Warum der Staat mit dem neuen Paragraphen 217 StGB die Mitwirkung am Suizid foerdern will

Wir sollen sterben wollen Todes Helfer Ueber den Selbstmord - Warum die Mitwirkung am Suizid verboten werden muss Warum der Staat mit dem neuen Paragraphen 217 StGB die Mitwirkung am Suizid foerdern will

Titel: Wir sollen sterben wollen Todes Helfer Ueber den Selbstmord - Warum die Mitwirkung am Suizid verboten werden muss Warum der Staat mit dem neuen Paragraphen 217 StGB die Mitwirkung am Suizid foerdern will Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Andreas Krause Landt Axel W Bauer
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strafwürdiges, sondern »in der Regel ein von tiefem Mitleid und Mitgefühl [sic!] geprägtes Verhalten an den Tag«. 35 Wie kann man diese von falschem Pathos triefende Gesetzesbegründung anders verstehen als eine offizielle Lizenz der Regierenden für ihre Bürger, sich ihrer schwerkranken Angehörigen durch eine Fahrt in die Schweiz straffrei zu entledigen und ihr tödliches Mitleid noch mit einem Rabatt zu prämieren?
    Man stelle sich vor, welche Konflikte durch eine derartige gesetzliche Regelung in die Familien hineingetragen werden. Bereits der badische Heimatdichter und Karlsruher Gymnasialdirektor Johann Peter Hebel (1760–1826) hat in seiner 1804 entstandenen Erzählung »Kindes Dank und Undank« hellsichtig darauf hingewiesen, wie leicht sich die Generationen gegeneinander aufwiegeln lassen. Hebel schrieb: »Aber ein anderer ging mit seinem Vater, welcher durch Alter und Kränklichkeit freilich wunderlich geworden war, so übel um, dass dieser wünschte, in ein Armenspital gebracht zu werden, das im nämlichen Orte war. Dort hoffte er wenigstens bei dürftiger Pflege von den Vorwürfen frei zu werden, die ihm daheim die letzten Tage seines Lebens verbitterten. Das war dem undankbaren Sohn ein willkommenes Wort. Ehe die Sonne hinter den Bergen hinab ging, war dem armen alten Greis sein Wunsch erfüllt. Aber er fand im Spital auch nicht alles, wie er es wünschte. Wenigstens ließ er seinen Sohn nach einiger Zeit bitten, ihm die letzte Wohltat zu erweisen, und ihm ein paar Leintücher zu schicken, damit er nicht alle Nacht auf bloßem Stroh schlafen müsste. Der Sohn suchte die 2 schlechtesten, die er hatte, heraus, und befahl seinem zehnjährigen Kind, sie dem alten Murrkopf ins Spital zu bringen. Aber mit Verwunderung bemerkte er, dass der kleine Knabe vor der Tür eines dieser Tücher in einen Winkel verbarg, und folglich dem Großvater nur eines davon brachte. ›Warum hast du das getan?‹ fragte er den Jungen bei seiner Zurückkunft. ›Zur Aushülfe für die Zukunft‹, erwiderte dieser kalt und bösherzig, ›wenn ich Euch, o Vater! auch einmal in das Spital schicken werde.‹« 36
    Ärzte und Pflegekräfte werden in dem aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung zwar nicht (mehr) ausdrücklich als Sterbehelfer erwähnt. Fest steht aber, dass mit dem Begriff »nahestehende Personen« in Paragraph 217 Absatz 2 StGB durchaus auch Ärzte gemeint sein können. Die Frage ist deshalb, ob sich die Rolle des Arztes im Rahmen der Suizidmitwirkung nicht doch langfristig ändern wird. Der Präsident der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery, hat denn auch sogleich erklärt, als Sterbehelfer stünden Ärzte nicht zur Verfügung. Ärzte hätten Sterbenden beizustehen, es sei ihnen aber verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten oder ihnen Hilfe zur Selbsttötung zu gewähren. Entsprechendes sei in den Berufsordnungen der Ärztekammern klar geregelt.
Bayern und Baden-Württemberg: Früher sterben im Süden
    So klar, wie Montgomery es glauben machen will, ist die Sache keineswegs. Gerade in Bayern und Baden-Württemberg, den noch immer als konservativ geltenden Ländern im Süden der Bundesrepublik, also gerade dort, wo Roger Kuschs neuer Zürcher Sterbehilfeverein bevorzugt tätig werden will, könnten schon bald Ärzte als Suizidhelfer tätig werden, ohne von ihrer Berufsordnung wirksam daran gehindert zu werden. Manches, was sich hier hinter den Kulissen abspielt, kann sogar als vorsätzliches Handeln der Verantwortlichen in den genannten Landesärztekammern interpretiert werden. Dazu ist es wichtig zu wissen, dass die Bundesärztekammer im Jahre 2011 lediglich eine neue Musterberufsordnung für die deutschen Ärzte erstellt hat, die als solche keine Rechtskraft entfaltet. Rechtlich verbindlich sind vielmehr nur die auf dieser Grundlage von den einzelnen Landesärztekammern verabschiedeten Berufsordnungen für die Ärzte im jeweiligen Bundesland. Dies hat mit der nach 1945 von den damaligen (westlichen) Besatzungsmächten verordneten, extrem föderalen Organisation der Ärzteschaft in der Bundesrepublik Deutschland zu tun, die eine starke und in der Zeit des Nationalsozialismus unheilvoll wirkende zentralistisch agierende neue »Reichsärztekammer« verhindern sollte.
    Die Bundesärztekammer (BÄK) ist als Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern einerseits die Spitzenorganisation der ärztlichen Selbstverwaltung. Sie vertritt die berufspolitischen Interessen der Ärzte in der

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