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Wir sollen sterben wollen Todes Helfer Ueber den Selbstmord - Warum die Mitwirkung am Suizid verboten werden muss Warum der Staat mit dem neuen Paragraphen 217 StGB die Mitwirkung am Suizid foerdern will

Wir sollen sterben wollen Todes Helfer Ueber den Selbstmord - Warum die Mitwirkung am Suizid verboten werden muss Warum der Staat mit dem neuen Paragraphen 217 StGB die Mitwirkung am Suizid foerdern will

Titel: Wir sollen sterben wollen Todes Helfer Ueber den Selbstmord - Warum die Mitwirkung am Suizid verboten werden muss Warum der Staat mit dem neuen Paragraphen 217 StGB die Mitwirkung am Suizid foerdern will Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Andreas Krause Landt Axel W Bauer
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zur Last zu fallen. Aus der Sicht der Ministerin stellt der Gesetzentwurf damit etwas unter Strafe, was bislang nicht strafbar war. Regierungssprecher Steffen Seibert sagte dazu in der Pressekonferenz vom 29. August 2012:
    »Die Bundesjustizministerin hat dem Kabinett […] einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die gewerbsmäßige Hilfe zur Selbsttötung unter Strafe stellt. Mit ›gewerbsmäßig‹ ist gemeint: mit Gewinnerzielungsabsicht und auf Wiederholung ausgerichtet. Er setzt eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um. Es soll verhindert werden, dass eine solche kommerzialisierte Hilfe zur Selbsttötung mit der Zeit als eine vollkommen normale Dienstleistung angesehen wird und dass sich Menschen zum Suizid verleiten lassen, die dies ohne ein solches Angebot womöglich nicht getan hätten. Es wird ausdrücklich sichergestellt [sic!], dass Personen, die zugunsten eines Angehörigen oder eines ihnen sonst ganz besonders nahestehenden Menschen an der Tat des Suizidhelfers teilnehmen, ohne dass sie selbst gewerbsmäßig handeln, auch weiterhin straffrei bleiben. An der bisher bestehenden Gesetzeslage ändert dieser Gesetzentwurf sowieso nichts. Die Selbsttötung bleibt in Deutschland straffrei, auch die sogenannte passive Sterbehilfe bleibt straffrei wie auch die sogenannte indirekte Sterbehilfe – wenn also eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation gegeben wird, mit der als unbeabsichtigte, aber unvermeidbare Folge der frühere Eintritt des Todes in Kauf genommen wird. Strafbar bleibt – auch daran hat sich nichts geändert – die Tötung auf Verlangen, das, was man die aktive Sterbehilfe nennt. Nach der neuen Regelung, so könnte man zusammenfassen, wird also keine Tat, keine Handlung straffrei sein, die bisher strafbar ist. Das ist, glaube ich, wichtig festzuhalten. Auch dieses Gesetz soll fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten in seinen Auswirkungen bewertet werden.« 33
    Mit diesem Gesetzentwurf will die Bundesregierung also etwas verbieten, was es in Deutschland bisher so gut wie gar nicht gibt: Die gewerbsmäßige, auf Wiederholung ausgerichtete Beihilfe zum Suizid soll unter Strafe gestellt werden. Gewerbsmäßig tätig wird nach der Rechtsprechung aber nur, »wer in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, wobei die Tätigkeit von der Absicht getragen sein muss, Gewinn zu erzielen«. 34
    Organisierte Suizidhelfer, die offiziell nicht mit Gewinnerzielungsabsicht handeln, können sich in ihrem Tun dadurch sogar bestätigt fühlen. Viel interessanter als das, was der Entwurf regelt, ist also das, was er nicht regelt und somit durch Schweigen geradezu privilegiert. Wir haben es mit einem regelrechten »Gesetzestrojaner« zu tun, also mit einem Gesetz, dessen eigentliche Absicht verschleiert wird. In der Tat wird künftig nichts erlaubt sein, was bisher verboten war. Denn bislang sind weder die Selbsttötung noch Anstiftung und Beihilfe dazu in Deutschland strafbar. Indem nun aber die in der Praxis völlig bedeutungslose »gewerbsmäßige« Suizidassistenz herausgegriffen und gezielt unter Strafe gestellt werden soll, erhalten die übrigen Formen der Förderung einer Selbsttötung, das heißt organisierte oder private Anstiftung und Beihilfe, den offiziellen Stempel der Rechtmäßigkeit.
    In dem erst im August 2012 nachträglich eingefügten Absatz zwei legt der Gesetzentwurf zudem ausdrücklich fest, dass Angehörige oder andere »nahestehende Personen« als nicht gewerbsmäßig handelnde Teilnehmer einer Suizidmitwirkung selbst dann straffrei bleiben sollen, wenn sie einen anderen dazu anstiften oder ihm dazu Beihilfe leisten, sich von einem nach Absatz eins vorsätzlich und gewerbsmäßig handelnden Straftäter in den Tod begleiten zu lassen. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es dazu ausdrücklich, diese Regelung berücksichtige, »dass kein Strafbedürfnis gegenüber Personen besteht, die ihren Angehörigen oder anderen engen Bezugspersonen in einer in der Regel emotional sehr belastenden und schwierigen Ausnahmesituation beistehen wollen«. Als Beispiel wird der Ehemann angeführt, der »seine todkranke Ehefrau ihrem eigenverantwortlich gefassten Entschluss entsprechend« zu einem gewerbsmäßig handelnden »Suizidhelfer« fährt, um sie in den Tod zu begleiten. Ein solcher Teilnehmer (Paragraph 28 StGB) fördere zwar die Haupttat als Gehilfe, er lege damit jedoch kein

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