Die Beutefrau
früher von den Römern verwalteten Gallien, vermischte sich allerdings das Fränkische mit dem Vulgärlatein, aus dem später das Französische entstand.
Freie: Im Mittelalter jene Männer, die in keinem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis standen. Auch der Lehnsmann galt als Freier. Hauptkennzeichen der Freien war das Wergeld. Freie waren im Prinzip waffenfähige Volksgenossen, im Besitz aller Rechte und vom Geburtsadel nur gesellschaftlich geschieden. Über ihr Eigentum konnten sie völlig frei verfügen.
Freimädchen: Alte Bezeichnung für Prostituierte.
Friedelfrau: ›Friedel‹ leitet sich vom mittelalterlichen ›friudiea‹ ab, was soviel wie Geliebte heißt. Damit ist eine Art ehelicher Gemeinschaft gemeint, die sich auf der freien Zuneigung der Partner mit öffentlicher Heimführung und Bettbeschreitung gründete.
Die Friedelehe war ein Sonderrecht des Hochadels, der durch eine solche Verbindung verhindern konnte, daß eine Frau niederen Standes und ihre Kinder in den Stand und in die Familie des Mannes aufstiegen. Noch im Frühmittelalter galt die Friedelehe auch im kirchlichen Sinn als vollwertige Ehe. Kennzeichen einer Friedelehe: Die Frau hatte wie der Mann ein Recht darauf, die Scheidung zu verlangen; die Friedelehe wurde in der Regel zwischen Paaren aus unterschiedlichen Ständen geschlossen; der Mann konnte daneben weitere Ehefrauen haben; die Kinder aus einer Friedelehe unterstanden der Verfügungsgewalt der Mutter und nicht des Vaters.
Frilinge und Laten (auch: Lazzen ): Die beiden untersten Stände der Sachsen.
Genitium: Tuchmacherei, in der nur Frauen, oft ehemalige Prostituierte, arbeiteten.
Hadeln: Region an der niedersächsischen Nordseeküste.
Halbfreie: Angehörige eines unvollkommen freien Standes zwischen Freien und Unfreien, in der Regel mit halbem ›Wergeld‹, das heißt einer Geldbuße für geringere Vergehen oder Schadenersatz.
Hörige: Halbfreie, die ein Zinsgut besaßen und manchmal gleichzeitig Leibeigene eines anderen Grundherrn waren. Sie leisteten Dienste und Abgaben, lebten nach Hofrecht und konnten ohne ihr Gut nicht veräußert werden. Sie durften freies Eigentum besitzen.
Hufebauern: Auf eigenen Hofstellen ansässige Bauern, die Frondienste und Abgaben leisteten.
Irminsul: Die ›allgemeine, alles tragende Säule‹, das größte Heiligtum der Sachsen, das der Yggdrasil der Edda entspricht. Der nach dem Kriegsgott Irmin benannte riesige Baum, Sinnbild des Weltenbaums, soll die Verbindung des Himmels mit der Erde symbolisiert haben. Über den genauen Standort der Irminsul wurde schon zu Zeiten Karls des Großen gestritten. Es gilt als möglich, daß dieses Heiligtum auf der Eresburg stand und von Karl zerstört wurde.
Kämmerer: Hoher Hofbeamter, der gemeinsam mit der Königin für die Führung des gesamten Haushalts zuständig ist.
Kapitular: Satzung des fränkischen Königs beziehungsweise des Kaisers. Zu den berühmtesten Kapitularien aus der Zeit Karls des Großen gehören das Capitulare de villis , eine Verordnung über die Krongüter und Reichshöfe, wobei der Viehhaltung und den Nutzpflanzen viel Platz eingeräumt wird, das Capitulare Saxonicum, bei dem Karl im Oktober 797 die äußerst strengen Bestimmungen des ersten Sachsengesetzes, des Capitulatio departibus Saxoniae , deutlich abmildert.
Karolingische Minuskel: Eine Schriftart, die Ende des achten Jahrhunderts am Hof Karls des Großen entwickelt wurde, um eine leicht lesbare einheitliche Schrift im gesamten Frankenreich zu schaffen, und die vor allem im Kloster Tours von Alkuin und seinen Schülern verfeinert wurde. Später entwickelte sich aus der karolingischen Minuskel die frühgotische Minuskel, die sich als neuer Schrifttyp (später unsere Antiqua) schnell in ganz Europa verbreitete und die karolingische Minuskel verdrängte. Die karolingische Minuskel bildet die Grundlage für unsere heutigen Kleinbuchstaben.
Kebsverhältnisse: Eine Kebsehe wurde zwischen einem ›freien‹ Mann, zum Beispiel einem Grundherrn, und einer ›unfreien‹ Frau geschlossen. Da der Freie jegliche Verfügungsgewalt über seine Leibeigenen hatte, konnte er unfreie Frauen, die sich in seinem Besitz befanden, jederzeit in ein Kebsverhältnis zwingen. Dabei handelte es sich mehr um ein eheähnliches Verhältnis als um eine richtige Ehe. Es konnten mehrere Kebsehen nebeneinander bestehen. Kinder aus Kebsehen waren nicht erbberechtigt, sondern ungeachtet der Position ihres Vaters selbst unfrei.
Komplet: Das
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