Kinderfrei
Aber dann wollte er zurück nach Amerika, und ich sollte mitkommen. Mal abgesehen davon, dass ich mich ungern so abhängig machen wollte, kam mir dann die Erkenntnis, dass ich nicht ausschließen kann, dass die Kinder dann bei ihrem Vater wohnen möchten/müssen, und ich dagegen gar nichts machen könnte. Ich habe ihm dann gesagt, dass ich nicht mitkommen möchte, woraufhin er Schluss gemacht hat. Das war erst schmerzhaft, aber auch erleichternd, weil ich von Anfang an die Kinder (und die damit verbundene Noch-Ehefrau, die großen Einfluss hat) als großen Minuspunkt bei meinem Freund empfunden habe. Ich würde mich auch nicht noch mal auf einen Mann mit Kindern einlassen. Das war der erste und letzte Versuch. Mittlerweile habe ich einen neuen Freund. Gleich beim ersten Gespräch stellte sich heraus, dass er auch absolut keine Kinder will und meine Kinderfreiheit für ein sehr großes Plus hält.
Nachteile eines kinderfreien Lebens sehe ich übrigens nicht. Einsamkeit im Alter kann man auch erfahren, wenn man Kinder hat und die sich nicht um einen kümmern. Wer weiß schon, was kommt?! Als Autistin macht mir das Alleinsein selten was aus.
6 Heiraten gefährdet Ihre Fruchtbarkeit
Ein besonders hübsches Beispiel für die Verrenkungen der konservativen Ehe- und Familienideologie ist die Regelung für die Übernahme der Kosten einer künstlichen Befruchtung durch die gesetzlichen Krankenkassen. Diese findet sich in Paragraf 27a des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Auffällig an dieser Vorschrift ist zunächst einmal, dass die Krankenkassen nur 50% der Behandlungskosten übernehmen (§ 27a Absatz 3 Satz 3 SGB V), und zweitens, dass der Anspruch auf Kostenerstattung auf verheiratete Paare beschränkt ist (§ 27a Absatz 1 Nr. 3 SGB V). Das erstaunt auf den ersten Blick, denn damit wäre Unfruchtbarkeit (von deren Vorliegen man laut der WHO ausgeht, wenn eine normal empfängnisbereite Frau trotz regelmäßigen ungeschützten Geschlechtsverkehrs innerhalb von zwei Jahren nicht schwanger wird) wohl die einzige Krankheit, deren Behandlungskosten nur zu 50% übernommen werden, denn gemäß der WHO gilt Unfruchtbarkeit schließlich als Krankheit. Und noch seltsamer, die Kosten werden nur bei Verheirateten übernommen. Schauen wir uns an, was unsere Gesetzgebung dazu im Einzelnen sagt.
Laut § 27 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Als Krankenbehandlung gelten dabei ausdrücklich auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden ist oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verloren gegangen ist (§ 27 Abs. 1 Satz 4 SGB V). Warum aber haben nicht alle Versicherten, sondern nur eine bestimmte Gruppe Anspruch auf Erstattung der Kosten von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung? Der Grund liegt darin, dass die künstliche Befruchtung – im Gegensatz zu Maßnahmen wie etwa chirurgischen Eingriffen, Psychotherapie oder medikamentöser Behandlung zur Herstellung der Fruchtbarkeit, die der Gesetzgeber als Krankenbehandlung im Sinne von § 27 SGB V angesehen hat – nicht als Behandlung einer Krankheit gilt. Wie das Bundesverfassungsgericht zu Recht feststellt, beseitigt die künstliche Befruchtung nämlich keinen regelwidrigen Zustand (im Juristendeutsch der schöne Begriff für Krankheit), sondern »umgeht ihn mithilfe medizinischer Technik, ohne auf dessen Heilung zu zielen« 40
› Hinweis
. Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch künstliche Befruchtung wurden lediglich den für Krankheiten geltenden Regelungen des SGB V unterstellt, ohne selbst eine Krankenbehandlung darzustellen. § 27a SGB V stellt somit einen »eigenständigen Versicherungsfall« 41
› Hinweis
dar.
Bevor man an dieser Stelle über juristische Spitzfindigkeiten den Kopf schüttelt, die Paaren die Erfüllung ihres Kinderwunschs erschweren, sollte man sich vor Augen halten, dass die Ausgestaltung der künstlichen Befruchtung als eigenständiger Versicherungsfall es dem Gesetzgeber zwar ermöglicht, Sonderregelungen zu schaffen, die sich auf den ersten Blick nachteilig auswirken (etwa die Beschränkung des Anspruchs auf bestimmte Personengruppen wie in diesem Fall auf Verheiratete und die Begrenzung der Kostenübernahme auf 50%), letztendlich aber die künstliche
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