Koalitionsvertrag 2013
Strompreise kosteneffizienter gestalten. Ü berf ö rderungen werden wir schnell und konsequent bei Neuanlagen abbauen; Altanlagen genie ß en Bestandsschutz. F ü r alle Technologien werden wir eine kontinuierliche Degression der F ö rders ä tze im EEG verankern. Wir werden die Bonusregelungen ü berpr ü fen und weitgehend streichen. Dar ü ber hinaus werden wir das vergleichsweise teure Gr ü nstromprivileg streichen. Damit sichern wir auch f ü r die Zukunft eine europarechtskonforme Ausgestaltung.
F ü r die einzelnen Technologien gilt:
• Photovoltaik: Die jetzt geltende Regelung (u. a. atmender Deckel, Obergrenze) hat sich bew ä hrt und wird beibehalten. Der Zubau in diesem Jahr liegt nahe an dem im EEG festgelegten Ausbaukorridor.
• Biomasse: Der Zubau von Biomasse wird ü berwiegend auf Abfall- und Reststoffe begrenzt. Dies dient dem Schutz der Natur, vermeidet die „Vermaisung" der Landschaft und entsch ä rft Nutzungskonkurrenzen. Bestehende Anlagen sollen m ö glichst bedarfsorientiert betrieben werden, um Vorteile f ü r Systemstabilit ä t zu nutzen. Wir entwickeln ein Gesamtkonzept f ü r Anbau, Verarbeitung und Nutzung von Biomasse unter bio ö konomischen Gesichtspunkten. Dabei soll deren Einsatz einen sinnvollen Beitrag zum CO 2 -Minderungsziel leisten und Nutzungskonkurrenzen mit dem Arten- und Naturschutz entsch ä rft werden.
• Wind an Land: Wir werden die F ö rders ä tze senken (insbesondere bei windstarken Standorten), um Ü berf ö rderungen abzubauen und gleichzeitig durch eine Weiterentwicklung des Referenzertragsmodells daf ü r sorgen, dass bundesweit die guten Standorte mit einem Referenzwert von 75 bis 80 Prozent auch zuk ü nftig wirtschaftlich genutzt werden k ö nnen. Wir werden eine L ä nder ö ffnungsklausel in das Baugesetzbuch (BauGB) einf ü gen, die es erm ö glicht, l ä nderspezifische Regeln ü ber Mindestabst ä nde zur Wohnbebauung festzulegen.
• Wind auf See: Orientiert an den realistischen Ausbaum ö glichkeiten legen wir den Ausbaupfad 2020 auf 6,5 GW fest. Um anstehende Investitionen mit langen Vorlaufzeiten bei Offshore-Wind nicht zu gef ä hrden, werden die daf ü r kurzfristig notwendigen Ma ß nahmen getroffen. Zur Sicherstellung erfolgt eine Verl ä ngerung des Stauchungsmodells bis zum 31. Dezember 2019. Hierzu ist zeitnah ein Kabinettbeschluss vorgesehen. F ü r den weiteren Ausbaupfad bis 2030 gehen wir von durchschnittlich zwei Windparks pro Jahr mit einer Leistung von je ca. 400 MW aus, um einen Ausbau von 15 GW bis 2030 zu erreichen.
• Wasserkraft: Die bestehenden gesetzlichen Regeln haben sich bew ä hrt und werden fortgef ü hrt.
Dar ü ber hinaus soll ab 2018 die F ö rderh ö he ü ber Ausschreibungen ermittelt werden, sofern bis dahin in einem Pilotprojekt nachgewiesen werden kann, dass die Ziele der Energiewende auf diesem Wege kosteng ü nstiger erreicht werden k ö nnen. Um Erfahrungen mit Ausschreibungsmodellen zu sammeln und ein optimales Ausschreibungsdesign zu entwickeln, wird sp ä testens 2016 ein Ausschreibungspilotmodell in einer Gr öß enordnung von insgesamt 400 MW f ü r Photovoltaik-Freifl ä chenanlagen ab einer noch festzulegenden Mindestgr öß e eingef ü hrt. Wir werden darauf achten, dass bei der Realisierung von Ausschreibungen eine breite B ü rgerbeteiligung m ö glich
bleibt.
Markt- und Systemintegration
Unser Grundsatz lautet: Das EEG ist ein Instrument zur Markteinf ü hrung von Erneuerbaren Energien. Sie sollen perspektivisch ohne F ö rderung am Markt bestehen. Daher wird die Koalition die Erneuerbaren Energien in den Strommarkt integrieren. Durch die Degression im EEG steigt der Anreiz zur Direktvermarktung. F ü r Erneuerbare Energien wird bei Neuanlagen ab 5 MW eine verpflichtende Direktvermarktung auf Basis der gleitenden Marktpr ä mie eingef ü hrt. Sp ä testens 2017 soll dies f ü r alle Anlagengr öß en gelten. Die Einf ü hrung werden wir so gestalten, dass die mit dem EEG bestehende Vielfalt der Akteure erhalten bleibt.
Um die Stabilit ä t des Systems zu gew ä hrleisten, werden wir zudem festlegen, dass Neuanlagen vom Netzbetreiber und von den Direktvermarktern ansteuerbar sein m ü ssen. Spitzenlast kann bei neuen Anlagen im begrenzten Umfang (weniger als 5 Prozent der Jahresarbeit) unentgeltlich abgeregelt werden, soweit dies die Kosten f ü r den Netzausbau senkt und dazu beitr ä gt, negative B ö rsenstrompreise zu vermeiden. Zudem werden wir die Entsch ä digungsregelung im
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