Koalitionsvertrag 2013
ß nahmen ergreifen. Dazu z ä hlt u. a. eine Beschr ä nkung des Betriebsausgabenabzugs f ü r Zahlungen an Briefkastenfirmen, die keine hinreichend aktive Gesch ä ftst ä tigkeit nachweisen k ö nnen und die Schaffung eines ö ffentlichen Registers f ü r alle wirtschaftlich Beteiligten an Trust-Konstruktionen nach dem Vorbild des Geldw ä schegesetzes. Auch wollen wir sicherstellen, dass der steuerliche Abzug von Lizenzaufwendungen mit einer angemessenen Besteuerung der Lizenzertr ä ge im Empf ä ngerland korrespondiert. Im Vorgriff auf diese internationale Regelung werden wir in Deutschland erforderlichenfalls gesetzgeberisch voranschreiten.
Die Herstellung von besserer internationaler Transparenz in Steuersachen gegen ü ber Finanzverwaltungen tr ä gt erheblich zu fairerem Steuerwettbewerb und zur Vermeidung von Steuerhinterziehung bei. Wir wollen deswegen entsprechend der europ ä ischen Regelung eine l ä nderspezifische Berichterstattung im Bankenbereich und im Rohstoffhandel insbesondere ü ber erzielte Gewinne, entstandene Verluste und gezahlte Steuern („country-by-country-reporting") zwischen den Steuerverwaltungen der L ä nder einf ü hren. Ausgehend von den Entscheidungen der G 20 Staats- und Regierungschefs sowie der G 20 Finanzminister streben wir eine Revision des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch mit dem Ziel des automatischen steuerlichen Informationsaustausches als internationalem Standard an. Bis dahin werden wir nach dem Vorbild des Abkommens zwischen sechs EU-Mitgliedstaaten weitere bilaterale bzw. multilaterale Vereinbarungen ü ber einen automatischen Informationsaustausch schlie ß en. Wir wollen in einem weiteren Schritt den Anwendungsbereich der EU-Zinsrichtlinie auf alle Kapitaleink ü nfte und alle nat ü rlichen und juristischen Personen ausdehnen.
Wir setzen uns f ü r eine bessere Abstimmung des Unternehmenssteuerrechts in der EU ein. Ausgangspunkt bilden dabei die Arbeiten f ü r eine gemeinsame K ö rperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage.
Umsatzsteuerbetrug stellt die fiskalisch bedeutendste Form der Steuerhinterziehung dar. Wir wollen den Schnellreaktionsmechanismus gezielt einsetzen, um Umsatzsteuerbetrug fr ü hzeitig zu unterbinden: Wir werden dabei darauf achten, dass deutsches Umsatzsteuerrecht nicht unn ö tig kompliziert wird. Erforderlichenfalls werden wir weitere Initiativen ergreifen. Das BZSt wird zentraler Ansprechpartner der Finanzverwaltungen der Bundesl ä nder f ü r betr ü gerische Gestaltungen unabh ä ngig von Branchen.
Die Bundesregierung wird die Arbeiten f ü r die nationale Verhandlungsgrundlage f ü r Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) fortsetzen. DBA dienen nicht mehr alleine der Verhinderung von doppelter Besteuerung, sondern auch der Verhinderung doppelter Nichtbesteuerung (sog. wei ß e Eink ü nfte). Wir werden daher weiterhin entsprechende Klauseln in den DBAs verhandeln und in der Zwischenzeit diese Grunds ä tze in nationalen Regelungen absichern.
Wir werden auf internationaler, europ ä ischer und nationaler Ebene weiter konsequent gegen Steuervermeidung durch Nutzung von Offshore-Finanzpl ä tzen vorgehen.
Wir werden im Umwandlungssteuerrecht pr ü fen, wie der Anteilstausch und Umwandlungen mit finanziellen Gegenleistungen nicht mehr systemwidrig steuerfrei gestaltet werden k ö nnen. Bei der Kombination aus Anteilstausch und Zuzahlung sollte gegebenenfalls die Zuzahlung quotal beschr ä nkt, aber nicht g ä nzlich ausgeschlossen werden.
Wir werden weiterhin entschlossen gegen Steuerhinterziehung vorgehen. Wir werden im Lichte des ausstehenden Berichts der Finanzministerkonferenz (FMK) die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige weiterentwickeln, sofern hierf ü r Handlungsbedarf aufgezeigt wird. Ein Ansatzpunkt w ä re, die Wirkung der Selbstanzeige k ü nftig von den vollst ä ndigen Angaben zu den steuerrechtlich unverj ä hrten Zeitr ä umen (zehn Jahre) abh ä ngig zu machen. Der Steuerpflichtige m ü sste dann, um Straffreiheit f ü r die letzten f ü nf Jahre zu erlangen, auch f ü r die weiter zur ü ckliegenden f ü nf Jahre alle Angaben berichtigen, erg ä nzen oder nachholen. Zudem wollen wir k ü nftig eine Anlaufhemmung bei bestimmten Auslandssachverhalten hinsichtlich der Festsetzungsverj ä hrung einf ü hren, wenn diese nicht korrekt erkl ä rt werden. Werden steuerrelevante Auslandssachverhalte erst Jahre sp ä ter bekannt, kann so die Besteuerung noch durchgef ü hrt werden.
Bei systematischen Verst
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