Pflege daheim oder Pflegeheim
das ja bei der Elternzeit längst der Fall ist. Da, wie gesagt, Frauen die Hauptlast bei der Pflege Angehöriger tragen, muss manch eine Mutter gleich nach der Kindererziehung die nächste berufliche Pause einlegen, was nicht zuletzt ihre Rentenansprüche verringert. Das Verarmungsrisiko aufgrund liebevoller Pflege von Angehörigen ist jedenfalls für Millionen Geringverdiener kein unrealistisches Schreckgespenst.
Arbeitsrechtliche Regelungen
Unbezahlte Pflegezeit
Die im Kapitel 3 kurz erwähnte Pflegezeit von zehn Tagen zur Organisation der Hilfe für Pflegebedürftige beziehungsweise von bis zu sechs Monaten, um selbst Angehörige zu pflegen, ist Ihr gesetzlich verbrieftes Recht. Sie können sich also für diese Zeit freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen (das sind Ehegatten oder Lebenspartner, Eltern, Groß- und Schwiegereltern, Geschwister und Kinder) zu versorgen. Das Recht darauf haben Sie aber nur, wenn Ihr Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat. Außerdem muss der Pflegebedürftige mindestens Pflegestufe 1 (siehe Kapitel 2 ) haben. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber die Pflegezeit mindestens zehn Tage vorher ankündigen. Dann besteht für Sie ein Sonderkündigungsschutz. Weitere Voraussetzung ist, dass Sie mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegen und ansonsten nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind. Statt einer kompletten Pflegezeit können Sie auch Teilzeit arbeiten, was der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen darf. Für Beamte gelten übrigens andere Regeln.
Versicherung
Da es aber – wie gesagt – keine Lohnfortzahlung während der Pflegezeit gibt, kann sich dies beileibe nicht jeder leisten. Andererseits sind Sie in diesen sechs Monaten immerhin in einem gewissen Umfang weiter sozialversichert. Dazu müssen Sie der Pflegekasse als Pflegender gemeldet sein. Die Pflegeversicherung zahlt für Sie auf Antrag weiter Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie (wenn Sie nicht ohnehin zum Beispiel über Ihren Ehepartner familienversichert sind) zur Krankenkasse, in der Regel in der Höhe des Mindestbeitrags. Die Höhe des für Sie übernommenen Beitrags richtet sich ansonsten nach der konkreten Pflegezeit und nach der Pflegestufe. Das gilt auch für eine private Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags wie bei gesetzlich Versicherten. Außerdem sind Sie als private Pflegeperson bei allen pflegerischen Tätigkeiten und auf dazu notwendigen Wegen gesetzlich unfallversichert.
Familienpflegezeit
Das im Oktober 2011 mit den Stimmen der schwarz-gelben Regierung im Bundestag verabschiedete und seit Anfang 2012 gültige Gesetz zur Familienpflegezeit soll die bisherige Pflegezeit ergänzen (also nicht ersetzen). Die Familienpflege funktioniert so: Ein Beschäftigter kann für maximal zwei Jahre seine Arbeitszeit verringern (auf bis zu 15 Stunden), verdient aber nicht in gleichem Maße weniger Geld, sondern erhält vom Arbeitgeber eine Art Vorschuss, den er in der ebenso langen „Nachpflegezeit“ wieder abarbeiten muss. Beispiel: Sie arbeiten für ein Jahr nur noch 50 Prozent, bekommen in dieser Zeit aber 75 Prozent Ihres letzten Bruttogehalts. Danach gehen Sie wieder auf eine volle Stelle, bekommen aber weiterhin ein Jahr lang nur 75 Prozent des Gehalts ausgezahlt. Der Arbeitgeber schließt mit Ihnen zu diesem Zweck einen entsprechenden Vertrag. Unternehmen sind jedoch nicht gesetzlich verpflichtet, diese Familienpflegezeit zu gewähren. Als Anreiz für die Arbeitgeberseite gibt es die Möglichkeit, dass die Arbeitgeber von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein zinsloses Darlehen für die Phase der „Gehaltsaufstockung“ bekommen, das sie erst in der Nachpflegezeit zurückzahlen müssen. Außerdem deckt das „Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben“ das Risiko des Arbeitgebers: Wenn ein Arbeitnehmer nach der Familienpflegezeit nicht mehr wieder kommt, muss er eigentlich laut Vertrag den Teil der Entlohnung zurückzahlen, der über dem Gehalt für die verringerte Arbeitszeit liegt. Ist dieses Geld nun nicht mehr einzutreiben, bekommt es das Unternehmen vom Bundesamt (das dann seinerseits versuchen wird, die Schulden einzutreiben).
Das Risiko einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach der Familienpflegezeit (also dass ein Pflegender nicht mehr weiter arbeiten kann ) muss dagegen der Arbeitnehmer selbst durch Abschluss einer entsprechenden Versicherung abdecken, die monatlich „nicht mehr
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