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Recht und Gerechtigkeit: Ein Märchen aus der Provinz (German Edition)

Recht und Gerechtigkeit: Ein Märchen aus der Provinz (German Edition)

Titel: Recht und Gerechtigkeit: Ein Märchen aus der Provinz (German Edition) Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Jörg Kachelmann , Miriam Kachelmann
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keinen Grund, daran zu zweifeln, dass beide gemeinsam vor 3 Jahren, wie in diesem Bericht der Sonntagszeitung Zürich ausgeführt, im Palais Hirsch in Schwetzingen das 10-jährige Jubiläum der Handballgemeinschaft Oftershei m/ Schwetzingen – ein Fusionsprodukt aus TV Schwetzingen und TSV Oftersheim – gefeiert haben.
    Der abgelehnte Vorsitzende Richter hat auch nach dieser Pressemitteilung weder die Bekanntschaft mit dem Bürgermeister von Schwetzingen noch diese gemeinsame Feier in Abrede gestellt.
    Auch ein vernünftiger Angeklagter muss wegen der objektiven und subjektiven Situation des Vorsitzenden Richters am Landgericht Seidling wegen dessen Funktionen im Sport und Gemeinderat doch die Mentalität ländlicher Sportvereine und der durch die Bunte und Focus ›informierten‹ Wählerinnen und Wähler einbeziehen, mit dem Ergebnis, dass er – zugegeben platt ausgedrückt – besorgen muss: Als Sportskamerad und Führungspersönlichkeit in den Sportvereinen Oftersheim und über die Spielgemeinschaft auch Schwetzingen, muss der abgelehnte Vorsitzende Richter befürchten, als Versager beschimpft zu werden, ebenso wie von seinen Rats- und Fraktionskollegen, wenn es ihm nicht gelänge, die Ehre der Vereinsfreundin und Tochter des langjährigen Sportskameraden Dinkel zu retten und den in diesen Blättern als zynischen Frauenbenutzer geschilderten ›Fernsehfritzen‹ dahin zu bringen, wo er hingehört, nämlich in die JVA .«
    Thomas Franz, der Anwalt der Anzeigeerstatterin, wohnt in Ketsch, einer Nachbargemeinde Schwetzingens, und ist wie der Vorsitzende Richter Seidling vor Ort politisch engagiert als Gemeinderat für die CDU . Die Entfernung zwischen den Privatanschriften von Seidling und Franz beträgt 5,1 Kilometer oder zehn Minuten laut Google-Maps. Die Entfernung zwischen der Privatanschrift des Vorsitzenden Richters und den nahe gelegenen Privatanschriften von Familie Dinkel (also Vater, Mutter und Claudia Dinkel) beträgt laut Google-Maps 3,3 Kilometer oder sieben Minuten Fahrtzeit mit dem Auto. Diese großnachbarschaftlichen Verhältnisse bestehen, wie sich aus der Vereinstätigkeit ablesen lässt, schon jahrzehntelang.
    »Der abgelehnte Vorsitzende Richter hat weder die Ortsnähe, die Vereinsnähe noch die gemeinsame Bekanntschaft der einzelnen Personen zwischen sich und der Nebenklägerin bzw. deren Eltern durch einen Vermerk aktenkundig gemacht, noch hat er einen Vermerk darüber niedergelegt, dass er sich ungeachtet seiner Vereinsämter und -bekanntschaften und ungeachtet seines von Wählern und Parteifreunden abhängigen Ratsmandates in der Lage sieht, von jeder falschen Einflussnahme frei über die Frage der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und die Frage der Glaubhaftigkeit von deren Aussage in diesem Verfahren zu urteilen. Dazu hat er sich nicht einmal nach der Presseanfrage bei ihm veranlasst gesehen, auch nicht zu einer Anzeige dieser Verhältnisse gem. § 30 StPO .«
    Das Merkblatt für Schöffen des Landes Mecklenburg-Vorpommern macht klar, warum solche privaten Verflechtungen so problematisch sind:
    »Selbst wenn von den zur Ablehnung Berechtigten kein entsprechendes Gesuch vorgebracht wird, ein Ablehnungsgrund aber vorliegen könnte, den der Richter selbst kennt, muss er von sich aus Anzeige machen und darin seine Gründe mitteilen. Das Gericht entscheidet dann, ob der betroffene Richter von der Mitwirkung in dem Verfahren entbunden werden muss oder nicht. […] Dies kann z. B. bei Freundschaft oder gutnachbarlichen Beziehungen , ebenso aber auch bei Feindschaft und Streit mit dem Angeklagten oder anderen Verfahrensbeteiligten der Fall sein. Unter Umständen reicht sogar die Zugehörigkeit zum selben Stammtisch oder zum selben Fußballverein aus.« [Hervorhebungen M. K.]

    Zweitens:
    Der Vater der Nebenklägerin hat laut verschiedenen Zeitungsberichten bei einer Medienanfrage zu seinem Verhältnis zu Richter Seidling den Hörer aufgelegt. Richter Seidling hat dagegen – statt die Journalistenanfragen an den dafür zuständigen Pressereferenten des Gerichts weiterzuleiten, wie es üblich wäre – seinen Heimatjourna listen der Schwetzinger Zeitung persönlich auf deren Fragen geantwortet.
    Der auf Seite 303 wiedergegebene Artikel in der Schwetzinger Zei tung vom 21. Juli 2010 hatte wohl zum Ziel, zumindest vor den Augen der regionalen Öffentlichkeit Seidlings Neutralität wiederherzustellen, die nach zahlreichen Presseberichten über die Verbandelung des Vorsitzenden Richters mit dem

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