Recht und Gerechtigkeit: Ein Märchen aus der Provinz (German Edition)
erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe:
I.
Der Angeklagte befindet sich in vorliegender Sache seit seiner Festnahme am 20.3.2010 unter dem Vorwurf der in der Nacht vom 8./9.2.2010 in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangenen besonders schweren Vergewaltigung der Nebenklägerin in ununterbrochener Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts – Haftrichter – Mannheim vom 25.2.2010.
Mit Schrift vom 17.5.2010 erhob die Staatsanwaltschaft Mann heim Anklage zum Landgericht – Große Strafkammer – Mannheim. Mit Verteidigerschriftsätzen vom 26.5., 2.6., 11.6. und 21.6.2010, denen die Staatsanwaltschaft entgegen trat, beantragte der Angeklagte, den Haftbefehl mangels dringenden Tatverdachts aufzuheben. Mit Beschluss vom 1.7.2010 wies die mit der Sache befasste 5. Große Strafkammer des Landgerichts Mannheim den Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls zurück und hielt den Haftbefehl aufrecht und in Vollzug. Gegen diese Entscheidung erhob der Angeklagte mit Verteidigerschrift vom 1.7.2010 Haftbe schwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Haftbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 25.2.2010 aufzuheben und die Freilassung des Angeklagten anzuordnen. Mit Beschluss vom 2.7.2010 half die Strafkammer der Beschwerde nicht ab. Die Staatsanwaltschaft erachtete die Beschwerde mit Vorlageverfügung vom 5.7.2010 als unbegründet. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe beantragte mit Schrift vom 6.7.2010, die Haftbeschwerde als unbegründet zu ver werfen.
Mit Beschluss vom 9.7.2010 eröffnete die Strafkammer das Hauptverfahren und ließ die Anklage zur Hauptverhandlung vor der Strafkammer zu. Wegen der Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten (§ 207 Abs. 4 StPO ) verwies die Strafkammer auf ihre mit der beim Senat anhängigen Beschwerde angefochtene Haftentscheidung vom 1.7.2010.
Mit Verteidigerschriftsätzen vom 13.7.2010 und 19.7.2010 trug der Angeklagte – nach antragsgemäß bis 19.7 . 2010 gewährter Frist zur Stellungnahme – weiter vor und reichte mit Verteidigerschrift vom 20.7 . 2010 eine Chronologie der Vorgeschichte, der Anschuldigung und des Ermittlungsverfahrens nach. Mit Stellungnahme vom 22.7 . 2010 hielt die Generalstaatsanwaltschaft – u. a. unter Vorlage einer kriminalpolizeilichen Nachvernehmung der Nebenklägerin vom 21.7 . 2010 zu zwei am 23 . 2 . 2009 von ihr aufgenommenen, jeweils ein an ihrem Oberschenkel befindliches Hämatom zeigenden Lichtbildern – an ihrem Verwerfungsantrag vom 6.7.2010 fest. Der Angeklagte hat hierauf und an den dem Senat am 23.7.2010 seitens der Strafkammer vorgelegten Aufzeichnungen von Prof. Dr. G. H. Seidler, Trauma-Ambulanz der Psychosomatischen Universitätsklinik Heidelberg, über den Verlauf der psychotherapeutischen Behandlung der Nebenklägerin (Gesprächstermine in der Zeit vom 24 . 3 . 2010 bis 6.7 . 2010) mit am 26.7 . 2010 beim Senat eingekommener Verteidigerschrift repliziert.
Die zulässige Beschwerde des Angeklagten (§§ 304 Abs. 1, 305 StPO ) hat Erfolg.
[…]
III.
Bei der dem Senat anhand vorgenannten Maßstabes vorrangig obliegenden Prüfung des dringenden Tatverdachts, d. h., ob der Angeklagte bei Würdigung des gegenwärtig vorliegenden Beweismaterials mit großer Wahrscheinlichkeit die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, imponiert die vorliegend zusätzlich besondere Beweiswürdigungsprobleme aufwerfende Fallkonstellation, dass Aussage gegen Aussage (die der Nebenklägerin gegen die des Angeklagten) steht und die Entscheidung davon abhängt, welcher der einander widersprechenden Aussagen zu folgen ist, wobei erschwerend hinzu kommt, dass die einzige Belastungszeugin, die Nebenklägerin, anlässlich der Anzeigeerstattung und im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens zu Teilen der verfahrensgegenständlichen Vorgeschichte und des für die Beurteilung des Kerngeschehens, d. h. des Vergewaltigungsvorwurfs, bedeutsamen Randgeschehens falsche Angaben gemacht hat. In diesem Fall, dass bei Aussage gegen Aussage diejenige des einzigen Belastungszeugen hinsichtlich Teilen des Geschehens widerlegt ist, kann seinen übrigen Angaben nur gefolgt werden, wenn außerhalb seiner Aussage Gründe von Gewicht für ihre Glaubhaftigkeit vorliegen (nur BGHS t 44, 153; BVer f G, NJW 2003, 2 44 4).
Unter Anlegung dieses strengen Maßstabs vermag der Senat bei der dem gegenwärtigen Stadium des Verfahrens gegebenen Beweislage einen über den hinreichenden Tatverdacht
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