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Steuersensitive Geldanlage

Steuersensitive Geldanlage

Titel: Steuersensitive Geldanlage Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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des Internationalen Währungsfonds und der ASEAN-Freihandelszone AFTA und in Währungsgemeinschaft mit Singapur verbunden. Mit der „Brunei International Trusts Order 2000“ hat Brunei auch ein modernes Trustrecht.
Errichtung
    Der Brunei-Trust ist einfach, schnell und diskret errichtet. Formelles Erfordernis zur Begründung eines Trustverhältnisses ist der Abschluss eines Treuhandvertrages zwischen dem steuersensitive Geldanleger (als „Errichter und Principal“) und den Trustees. Mit dem Treuhandvertrag beauftragt der Geldanleger die Trustees, einen Trust zu begründen (Letter of Intent oder Instruction Letter). Die Errichtung des Brunei-Trust erfolgt per „Declaration“. Hier treten ausschließlich die Trustees im Außenverhältnis in Erscheinung und erklären, Vermögen für einen anderen zu verwalten. Dem anglo-amerikanischen Vorbild entnommen, ist keine konstitutive Registereintragung mit Hinterlegung öffentlich beurkundeter oder beglaubigter Statuten vorgesehen. Der Brunei-Trust gilt so mit Abschluss des Treuhandvertrages mit dem entsprechenden Treuhandunternehmen als errichtet.
    Die Errichtung eines Brunei-Trusts vollzieht sich im Wesentlichen in drei Schritten:
Der steuersensitive Geldanleger erteilt einen Auftrag zur Errichtung des Trusts (Instruction Letter oder Letter of Intent).
Der steuersensitive Geldanleger definiert die einzubringenden Vermögenswerte. In den Trust eingebracht werden können ausschließlich Bankguthaben, Aktien oder festverzinsliche Wertpapiere.
Der steuersensitive Geldanleger definiert den Kreis der Begünstigten (z.B. sich selbst, Verwandte, Dritte, gemeinnützige Organisationen).
    Rechtsgrundlage des Trusts ist die diskretionäre Treuhänderschaft gemäß Brunei International Trusts Order, 2000. Danach können auch Trusts für bestimmte Zwecke errichtet werden, die keine gemeinnützigen sein müssen. Solche „Purpose-Trusts“ eignen sich für solche Geldanleger, die einen Brunei-Trust beispielsweise für das Halten bestimmter Aktienpakete oder Vermögen allgemein auf bestimmte Zeit errichten wollen und keine Begünstigten bestimmen können/wollen. Nach Brunei-Recht gegründet, wird der Trust im Außenverhältnis durch seine Trustees (die Treuhänder) vertreten, die das Treuhandvermögen in ihrem eigenen Namen halten und verwalten. Da die Trustees eine Vertrauensstellung innehaben, werden sie regelmäßig durch einen Protektor bzw. ein Protektorunternehmen überwacht. Als Trustee eines Brunei-Trusts fungiert im Regelfall ein unter der „Registered Agents an Trustees Licensing Order 2000 (RATLO)“ lizenziertes Treuhandunternehmen. Die Rechte und Pflichten der Trustees sind in einem eigenen Declaration of Trust festgelegt. Die jährlichen Kosten für die Verwaltung eines Trusts belaufen sich auf etwa 1.500 Schweizer Franken (= 1.110 Euro). Die Gründungskosten des Trusts betragen circa 500 Schweizer Franken (370 Euro).
Der Vermögenstransfer
    Zentraler Bestandteil des Trusts ist das steuersensitive Vermögen –Treuhandgut genannt –, zu dessen Haltung, Verwaltung und Verwendung zugunsten der Begünstigten das Trustverhältnis errichtet wird. Der Vermögenstransfer erfolgt sehr diskret durch bankinterne Übertragung der Vermögenswerte, beispielsweise aus einem Schweizer-Depot. Die sogenannten „Assets to be transferred“ werden im Regelfall in einem separaten „Deed of Addition“ aufgelistet und erscheinen nicht auf dem Gründungsformular (sogenannter „Instruction Letter“).
    Gegenstand des Treuevermögens können alle geldwerten Gegenstände des Rechtsverkehrs sein. Der Brunei-Trust kann sowohl Konten und Depots in Brunei als auch in Europa bzw. Vaduz oder der Schweiz unterhalten. So ist es im Regelfall nicht notwendig, in Liechtenstein oder der Schweiz unterhaltene Anlagekonten und Wertpapierdepots an den Sitz des Trusts zu verlagern. Auch für Anlagekonten, die der Trust auf seinen Namen in der Schweiz oder in Liechtenstein unterhält, fällt der EU-Steuerrückbehalt auf nach der EU-Zinssteuer-Richtlinie steuerpflichtige Kapitalerträge nicht an, da die Trustees durch eine juristische Person mit Sitz außerhalb des territorialen Geltungsbereichs der EU-Zinssteuer-Richtlinie bzw. außerhalb von Schweiz/Liechtenstein gestellt werden. US-Investments können mittels eines Brunei-Trusts

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