Personalgespraeche richtig fuehren
beruhigen, da ein umfangreicher Einführungskurs vorgesehen ist. Der Vorgesetzte kann diesbezüglich ausreichende Informationen geben und kann somit auf anstehende Veränderungen vorbereiten und Befürchtungen beseitigen.
Nachdem die Mitarbeiterin die Notwendigkeit der Einführung eines neuen Programms eingesehen hat, äußert sie weitere Befürchtungen bezüglich der Durchführung und der Arbeitsplatzvertretung. Dank einer guten Vorbereitung des Vorgesetzten kann er auch diese Befürchtungen sogleich beseitigen. Durch das Eingehen auf die Mitarbeiterin und ihrer Befürchtungen, der guten Vorbereitung und der positiven Gesprächsatmosphäre ist es dem Vorgesetzten gelungen, auf bevorstehende Entwicklungen vorzubereiten, Ängste abzubauen und die Mitarbeiterin intrinsisch zu motivieren. Um die Mitarbeiterin weiterhin an der Zielerreichung zu beteiligen, bittet er sie, sich selbst mit der Schulungsfirma in Verbindung zu setzen und einen Termin zu vereinbaren.
Gesprächsabschluss
BEISPIEL:
Vorgesetzter: „Gut, Frau Müller. Dann verbleiben wir so. Und Sie geben mir bitte Bescheid, wenn Sie mit der Firma gesprochen haben. Hier ist im Übrigen der Name und die Telefonnummer der Schulungsfirma“.
Mitarbeiterin: „Das mache ich“.
Vorgesetzter: „Vielen Dank, Frau Müller. Auf Wiedersehen“.
Mitarbeiterin: „Auf Wiedersehen“.
Erläuterung: Das Gespräch wird in freundlicher, positiver Atmosphäre beendet. Der Vorgesetzte bedankt sich für das Gespräch und trägt somit dazu bei, dass auch weitere Gespräche in einer solchen Atmosphäre erfolgen können, da das Ende des einen Gespräches oftmals Ausgangspunkt für weitere Gespräche ist.
11. Kapitel
Dienst- oder Arbeitsgespräch
11.1 Rechtliche Grundlage und Arten von Weisungen
Der Arbeitsvertrag des Mitarbeiters enthält meist nur die Art und den Umfang der Arbeit, aber keine Einzelheiten über die zu erbringende Leistung. Aus diesem Grund ist der Vorgesetzte über das Weisungs-, Direktions- oder Leitungsrecht befugt, hinsichtlich der konkreten Ausführung der Arbeit, Weisungen zu erteilen. Rechtsgrundlage bildet der § 106 Gewerbeordnung (Weisungsrecht
des Arbeitgebers):
„Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.“
Das Weisungsrecht hat sich im Rahmen der Gesetze, Kollektivvereinbarungen und des Arbeitsvertrages zu halten.
Der Vorgesetzte hat sich während der Gesprächsvorbereitung über das Ziel der Weisung im Klaren zu sein, nicht zuletzt wegen der damit verbundenen Informationsweitergabe. Zu unterscheiden sind unter anderem die folgenden Formen der Weisung:
Anweisung
Die Anweisung
gibt eine bestimmte Arbeitsmethode vor. Eine Anweisung kann z. B. im Rahmen einer Anlernphase gegeben werden bzw. beim Übertragen von Arbeiten, die nicht im Rahmen der üblichen Tätigkeiten des Mitarbeiters liegen. Sie sollte möglichst in knapper Sprache, verständlich und eindeutig gegeben werden. Sollten Anweisungen in Form von Richtlinien oder Daueranordnungen gegeben werden, handelt es sich um Dienstanweisungen
.
Wichtig
Die Anweisung sollten die folgenden Fragen beantworten:
Wer soll die Anweisung ausführen?
Was soll ausgeführt werden?
Wann soll die Anweisung ausgeführt werden?
Wo soll die Anweisung ausgeführt werden?
Wie soll die Anweisung ausgeführt werden?
Womit soll die Anweisung ausgeführt werden?
Warum soll die Anweisung ausgeführt werden?
Der Vorgesetzte sollte sich während der Anweisung durch Rückfragen davon überzeugen, dass der Mitarbeiter ihn verstanden hat, und dass er die Anweisung auch ausführen kann. Wichtige Daten sind dem Mitarbeiter schriftlich zu überreichen.
Auftrag
Der Auftrag veranlasst einen Mitarbeiter eine bestimmte Aufgabe auszuführen, die im Rahmen seiner üblichen Tätigkeit liegt. Aus diesem Grund kann regelmäßig auf Antworten auf die Fragen nach dem wie und warum verzichtet werden. Der Vorgesetzte gibt dem Mitarbeiter lediglich den Rahmen vor, innerhalb dessen der Auftrag auszuführen ist.
Mitzuteilen bleiben die Antworten auf die Fragen:
Wer (evtl. mit wem) soll
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